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Berlin: Einseitige Ermittlungen gegen Antifas

Martina Arndt und Lukas Theune
Einleitung

Es war der 18. April 2024, ein Donnerstagabend in Berlin-Pankow. Als die Polizei eintraf, fand sie drei Schwerverletzte: zwei Antifaschisten mit tiefen Messerstichen in der Brust, im Oberschenkel und am Handrücken, sowie einen Aktivisten der Neonazi-Partei „Der III. Weg“ mit einer Schnittwunde am Unterschenkel. Das Tatmesser – ein schwarzes Klappmesser, blutverschmiert – lag im Hausflur. Was folgte, war kein gerechtes Verfahren. Was folgte, war ein Lehrstück darüber, wie Strafverfolgungsbehörden in Deutschland politisch Partei ergreifen können, ohne dass jemand dieses Vorgehen stoppt. Dieser Artikel erzählt die Geschichte aus der Perspektive derer, die dies von Beginn an kritisierten: die Verteidigung.

III Weg Prozess Berlin
(Foto: Rechts im Bild)

Die Anklage: Einseitig von Anfang an

Konrad, ein Sozialarbeiter, und Kolja, ein Historiker – beide Anfang dreißig – saßen am 8. Dezember 2025 vor dem Amtsgericht Tiergarten. Nicht der Neonazi Leander S. war angeklagt, der nachweislich das Messer geführt hatte. Nicht der Mann, der in Berlin als einer der aktivsten Kader des „Der III.Weg“ in Berlin gilt, der bereits wegen unerlaubten Tragens von Waffen vorbestraft war – was der Akte aber nicht zu entnehmen war - und der die Antifaschisten noch über einen Spielplatz verfolgte, während er rief: „Ich töte Euch.“ Nein – auf der Anklagebank saßen Konrad und Kolja.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte sich früh festgelegt: Sie schrieb den Antifaschisten den Messerangriff zu. In der Anklageschrift war von einem Angriff zu dritt die Rede, bei dem die Beschuldigten bewaffnet dem Neonazi aufgelauert, ihn niedergeschlagen und zweimal mit dem Messer gestochen hätten. Dass beide Antifaschisten lebensbedrohliche Stichwunden erlitten hatten – ein potenziell lebensgefährlicher Stich in die Brust, ein tiefer Schnitt in den Oberschenkel –, erwähnte die Anklage, gerichtet an das Landgericht wegen einer angeblichen Straferwartung von fünf Jahren Haft für die Antifaschisten, mit keinem Wort. Als Opfer wurde der Neonazi geführt, der obendrein als Nebenkläger am Prozess teilnehmen durfte.

Die Verteidigung benannte das vor Gericht beim Namen. Die Anklage sei mangelhaft, entspreche nicht der Aktenlage und sei an Einseitigkeit kaum zu übertreffen – das Verfahren müsse eingestellt werden, forderten wir zum Auftakt des Verfahrens am ersten Verhandlungstag. Die Ermittlungen waren so voreingenommen und so zu Lasten der Angeklagten geführt worden, wie wir beide es selten erlebt hatten. Es fand keine ordentliche Auswertung der Spurenlage statt. Leander S. wurde im Ermittlungsverfahren nicht einmal von der Polizei befragt.

Die voreingenommenen Ermittlungen: Was die Staatsanwaltschaft unterließ

Unser Kernvorwurf: Die Berliner Staats­an­walt­schaft ermittelte von Beginn an nur in eine Richtung – und ließ dabei entlastende Spuren für die Beschuldigten systematisch liegen.

Das auffälligste Beispiel: das Tatmesser selbst. An der Waffe, die das Blutbad verursacht hatte, fanden sich Blutspuren aller drei Beteiligten – das der Angeklagten aber weit überwiegend und vor allem an der Klinge, das des Neonazis am Griff. Wem es aber gehörte, wurde zunächst schlicht nicht ernsthaft untersucht. Erst nachdem wir mehrfach, mündlich und schriftlich, drängten, wurde das Messer auf Fingerabdrücke untersucht – zu diesem Zeitpunkt waren keine Spuren mehr feststellbar. Dabei hatte es  von Anfang viele Hinweise darauf gegeben, dass das Messer dem Neonazi gehörte, nicht den Mandanten.

Bezeichnend war auch, was die Ermittlungsbehörden nicht taten: Die Wohnung von Leander S. wurde niemals durchsucht. Die der Antifaschisten schon. Leander S. wurde von der Staatsanwaltschaft nicht direkt befragt – man übermittelte lediglich einen schriftlichen Fragebogen an seinen Anwalt. Die Frage, wem das Messer gehörte und wer es führte, ließ S. über seinen Anwalt unbeantwortet. Die Ermittler hielten das offenbar für nicht weiter relevant. Auf die naheliegende Frage, ob der Neonazi in Notwehr gehandelt habe, gab die Staatsanwaltschaft im Vorfeld des Prozesses eine bemerkenswerte Antwort: Das werde durch die Hauptverhandlung zu klären sein. Anders formuliert: Man hatte es gar nicht erst versucht aufzuklären.

Hinzu kommt, dass Leander S. nicht irgendein unbeschriebenes Blatt war. Er ist seit Jahren in der Neonazi-Szene aktiv, taucht bei Aufmärschen und Kampfsporttrainings des „Der III. Weg“ auf, war bereits wegen des unerlaubten Tragens eines Springmessers und unerlaubten Abwehrsprays verurteilt worden. Es gab Hinweise auf seine Beteiligung an einer Bedrohung von CSD-Teilnehmenden. Nichts davon floss erkennbar in die Ermittlungsstrategie ein. Die Behörden nahmen den „Der III.Weg“-Aktivisten schlicht als das hin, was sein eigener Anwalt – selbst Partei-Anhänger und früherer NPD-Funktionär – aus ihm machte: ein Opfer.

Das Ergebnis dieser Schieflage zeigte sich in erschreckender Klarheit erst im Gerichts­saal: Am ersten Verhandlungstag räumte Leander S. persönlich ein, das Messer selbst geführt zu haben. Er bestätigte damit die Hypothese der Verteidigung, die das sowohl dem Gericht als auch der Staatsanwaltschaft gegenüber betont hatte. Der zentrale Anklagepunkt gegen die beiden Antifaschisten – sie hätten das Messer benutzt – war damit schlicht falsch. Die Staatsanwaltschaft hatte, wie wir es nach dem Urteil formulierten, unseren Mandanten das Messer einfach angedichtet.

Ein Neonazi als Nebenkläger: Wolfram Nahrath und der Tagesspiegel

Was an einem weiteren Hauptverhandlungstag folgte, war eine der unschönsten Episoden des gesamten Verfahrens – ein Vorgang, der über die Frage der rechtlichen Bewertung hinausgeht und ein Zusammenwirken mehrerer Akteure – der neonazistischen Nebenklage, dem polizeilichen Staatsschutz des LKA Berlin und eines Presseorgans - aufzeigt.

Als Nebenklägervertreter in diesem Verfahren trat Wolfram Nahrath auf, selbst eine bekannte Figur der deutschen Neonaziszene. Nahrath, ehemaliger Bundesführer der 1994 verbotenen „Wiking-Jugend“, ist auch Rechtsanwalt und vertrat den „Der III.Weg“-Aktivisten Leander S. als Nebenkläger. In dieser Funktion hatte er im Prozess die Möglichkeit, Fragen an Zeugen zu stellen.

Von dieser Möglichkeit machte Nahrath Gebrauch – auf eine Art, die nicht an der Aufklärung des Sachverhalts, sondern an der persönlichen Diffamierung und Entrechtung der Angeklagten interessiert war und die so einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten bedeutete. Auf Nahraths Nachfrage nannte der leitende Polizeibeamte süffisant grinsend im Zeugenstand den Arbeitgeber beider Angeklagten. Dieser Angabe hätte es nicht zwingend bedurft – sie war für den Tatvorwurf irrelevant. Was sie jedoch auslöste, war unmittelbar: Der Tagesspiegel veröffentlichte diese Information und fragte bei den Arbeitgebern nach. Und kurz darauf verloren Konrad und Kolja ihre Jobs.

Konrad, ausgebildeter Sozialarbeiter, war damit nicht nur angeklagt und mit lebensgefährlichen Verletzungen konfrontiert – er stand auch ohne Arbeit da. Es war eine Situation, in der Gericht und Öffentlichkeit faktisch miterleben mussten, wie ein Nebenkläger mit einschlägiger neonazistischer Vergangenheit effektiv dazu beitrug, dass zwei Angeklagte ihre berufliche Existenz verloren – lange bevor ein Urteil gesprochen war.

Keine ernsthaften Ermittlungen gegen den Neonazi

Während sich Konrad und Kolja mit lebensbedrohlichen Verletzungen aus dem Hausflur auf die Dunckerbrücke retten konnten – ein Stich nahe der Hauptschlagader im Oberschenkel, einer in die Brust – wurde gegen Leander S. kein ernsthaftes Parallelverfahren eingeleitet.

Dabei wäre das der logische nächste Schritt gewesen: Wenn zwei Menschen lebensgefährlich verletzt werden, muss geklärt werden, wer die Verantwortung dafür trägt – und ob das, was als „Notwehr“ bezeichnet wird, tatsächlich die Grenzen des rechtlich Erlaubten eingehalten hat. Leander S. verfolgte die bereits fliehenden Antifaschisten noch über einen Spielplatz, rief ihnen nach, er werde sie töten. Ein Zeuge wollte genau diesen Ausruf gehört haben. All das wäre Grundlage für ernsthafte Ermittlungen gewesen.

Die Staatsanwaltschaft verwies zwar auf ein parallel anhängig gemachtes noch offenes Verfahren gegen den Neonazi – dessen Ausgang jedoch vom Prozessergebnis gegen die Antifaschisten abhänge. Im Klartext: Gegen Leander S. passierte zunächst gar nichts. Das parallele Verfahren, sofern es tatsächlich existierte, lag auf Eis. Und es ist davon auszugehen, dass es mittlerweile sang- und klanglos eingestellt wurde, obwohl es sich bei dem von dem Neonazi geführten Messer um ein nach dem WaffG verbotenes handelte. 

Auf den Vorhalt eines Eintrags auf der Homepage des „Der III. Weg“ („Wir sind nicht die, die die andere Wange hinhalten, sondern wir kommen, um das Schwert zu bringen“) zeigte sich dieser sichtlich stolz: Eben, genau das habe er ja vorgelebt.

Dass S. ein Mann war, der regelmäßig ein Messer trug – nach eigenen Angaben aus Angst vor Angriffen –, der bei einem öffentlichen Kampfsporttraining ein Springmesser dabei hatte, der nachweislich in Neonazi-­Netzwerken aktiv war, die explizit dazu aufriefen, Konfrontationen mit Linken als Gelegenheit zu nutzen, um diese zu töten – nichts davon führte zu einer auch nur annähernd vergleichbaren Ermittlungstiefe wie bei den Antifaschisten.

Es wurde nie ernsthaft geprüft, ob S. in Notwehr gehandelt habe. Die Notwehr-These wurde von den Ermittlungsbehörden nicht kritisch hinterfragt, sondern als Ausgangsprämisse akzeptiert.

Das Urteil: Bewährung, aber kein Freispruch

Am 12. Januar 2026 fiel das Urteil am Amtsgericht Tiergarten, denn das Landgericht hatte das Verfahren nur vor dem Amtsgericht zur Hauptverhandlung zu gelassen und die Anklage wegen einer lebensbedrohlichen Körperverletzung abgewiesen. Konrad und Kolja wurden wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt – auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht folgte weitgehend der Darstellung von Leander S. und sah dessen Messereinsatz als gerechtfertigte Notwehr an – auch das Verfolgen der bereits fliehenden Männer über den Spielplatz hinweg galt dem Gericht als wohl von dem Festnahmerecht gedeckt.

Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre und zwei Monate Haft für beide gefordert. Diesem Antrag folgte das Gericht immerhin nicht. Dass die Angeklagten nicht in Haft mussten, sei, wie wir nach dem Urteil formulierten, erfreulich. Auch, dass der Schadensersatzanspruch der Nebenklage abgewiesen wurde, war ein erfreuliches Resultat unserer Arbeit. Aber es bleibt ein schaler Beigeschmack, wie das Verfahren gelaufen ist.

Eigentlich wäre auch ein Freispruch möglich gewesen: Wenn Leander S. den Antifaschisten im Flur mit einem wilden Schrei und dem gezogenen Messer entgegen kam, bevor diese überhaupt die Möglichkeit hatten zu handeln, dann hätten sie ihrerseits in Notwehr gehandelt – und sich damit nicht strafbar gemacht. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Was aber nun feststeht ist auch etwas anderes: Der zentrale Anklagepunkt – die Antifaschisten hätten das Messer mit sich geführt und eingesetzt – war von Beginn an falsch. Er wurde erst im Prozess korrigiert, nachdem der Neonazi selbst das Gegenteil bekundete. Zwei Menschen hätten beinahe ihr Leben verloren. Beide verloren ihren Beruf. Und der Mann, der das Messer zog, verließ den Gerichtssaal ohne Verurteilung.

Das ist kein Einzelfall. Es ist ein Muster, wie die Ermittlungsbehörden Neonazigewalt einerseits und mit Antifaschismus andererseits mit zweierlei Maß messen.