AIB
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4.2009
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8.12.2009
Die U-Haft als Mittel strafrechtlicher Kontrolle
Die offizielle Funktion der U-Haft ... Was bei dem oben beschriebenen Verfahren gefordert wurde, ist kein Einzelfall, sondern spielt sich immer bei Straftaten ab, die die Öffentlichkeit bewegen. Die Untersuchungshaft wird als vorweggenommene Strafe angesehen; die Unschuldsvermutung gilt nicht, sondern nur der Wunsch, den scheinbar überführten Täter schnell und möglichst hart zu bestrafen. Nach dem gesetzlichen Zweck besteht die Funktion der Untersuchungshaft darin, die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und die Tatsachenermittlung der Strafverfolgungsorgane zu sichern