AIB
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1.2003
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10.4.2003
NPD-ein verbotsresistentes Label ?
Verfahrenshindernis V-Leute Drei der sieben mitwirkenden RichterInnen äußerten massive rechtsstaatliche Bedenken an der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden und stellten »ein nicht behebbares Verfahrenshindernis« fest. Ihrer Meinung nach würde die »staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei. Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar [machen]«. Außerdem bemängelten sie, dass nach dem Einreichen der Verbotsanträge Anfang 2001 weiterhin geschnüffelt wurde. Welche Motivation die Verfassungsschutzämter in dem ganzen Verbotsverfahren hatten bleibt unklar. Es macht