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Abschiebehaft

Initiative gegen Abschiebehaft Berlin
Einleitung

Die „Willkommenskultur“ der Bundesregierung

Anfang Dezember 2014 verabschiedete das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“.1 Präsentiert als großzügige Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete, droht mit diesem Gesetz die umfassendste Verschärfung des Asyl- und Aufenthaltsrechts seit Anfang der 1990er Jahre. Neben einer massiven Verschlechterung der Lebensbedingungen von Geflüchteten in Deutschland ist die angekündigte Ausweitung der Abschiebehaft dabei eine der problematischsten Neuerungen, welche stärker als bislang zu einem integralen Bestandteil einer restriktiv reformulierten Migrations- und Asylpolitik zu werden droht.2

Foto: Florian Boillot

Rückblick

Mit Blick auf die vergangenen Entwicklungen in den bundesdeutschen Abschiebegefängnissen zeigt sich zunächst ein konträres Bild. Seit Jahren sinken die Zahlen der Inhaftierten. Waren im Jahr 2010 insgesamt ungefähr 7.500 Menschen in Abschiebehaft, sind es aktuell mit bundesweit ungefähr 50 Menschen so wenig wie seit Anfang der 1990er Jahre nicht mehr.1 Dies ist einerseits Folge jahrelanger militärischer Absicherung der EU-Außengrenze, im Zuge dessen es generell weniger Menschen überhaupt schaffen, nach Deutschland zu gelangen. Zum anderen ist dies aber auch Resultat von langwierigen Gerichtsverhandlungen, in denen sich die Betroffenen selbst mit langem Atem durch sämtliche Instanzen geklagt haben. Auf diesem Wege konnten im Sommer 2014 in Form von zwei Gerichtsentscheidungen Erfolge von grundlegender Bedeutung erkämpft werden.2

In einem Urteil vom Juni 2014 hat der Europäische Gerichtshof entsprechend der bereits seit 2011 geltenden EU-Rückführungsrichtlinie untersagt, Abschiebehaft in Justizvollzugsanstalten zu vollziehen. Bundes­länder, die bis dahin keinen separaten Abschiebegewahrsam unterhielten — und damit geltendes Europarecht missachteten — mussten den Betrieb ihrer nun auch offiziell als illegal deklarierten Hafteinrichtungen einstellen.

Kurz darauf beschloss im Juli 2014 der Bundesgerichtshof, dass Geflüchtete, die über einen anderen EU-Staat eingereist und in diesen zurückgeschoben werden sollen, nicht pauschal wegen „Fluchtgefahr“ in Abschiebehaft genommen werden dürfen. Solange für die behauptete „Fluchtgefahr“ keine gesetzlich festgelegten Kriterien existieren, darf diese nicht mehr als Hauptargument für die Begründung einer Inhaftierung herangezogen werden. Daraufhin mussten die meisten dieser sogenannten Dublin-Inhaftierten aus den Abschiebegefängnissen entlassen werden.3

Das geplante Gesetz

Es sind unter anderem die Auswirkungen solcher juristischen Erfolge, in denen Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) „Vollzugsdefizite in der Aufenthaltsbeendigung“ sieht, die es mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben abzubauen gelte.4 Um in Zukunft schneller abschieben zu können, sollen die Rechtsgrundlagen flexibler an die „Bedürfnisse“ der Abschiebebehörden angepasst werden. Der Gesetzesentwurf konkretisiert dabei die Haftgründe zur Anwendung von Abschiebehaft, wie sie im BGH-Urteil gefordert wurden. Bislang konnte von den Ausländerbehörden oder der Bundespolizei die Abschiebehaft beantragt werden, wenn „der begründete Verdacht besteht, dass [der Ausländer] sich der Abschiebung entziehen will.“5 Dieser zur Willkür einladenden Bestimmung wird im neuen Gesetz jedoch keine Grenze gesetzt; vielmehr werden die möglichen Haftgründe so definiert, dass sie im Prinzip immer zutreffen. Beispielsweise soll künftig der Nachweis, dass ein Mensch bei der „unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser aufgewandt“ hat, das heißt Beträge ab 3.000 Euro, unter anderem als Indiz dafür gelten, dass er sich der Abschiebung entziehen werde und daher in Haft zu nehmen sei. Es steht zu befürchten, dass auf Grundlage des neuen Gesetzes und seiner maßlosen Auslegung des Begriffs „Fluchtgefahr“ faktisch alle Dublin-Geflüchteten systematisch in Abschiebehaft genommen werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Einführung neuer Praktiken der Identitätsfeststellung und Passbeschaffung vor, die weit über die bisher erlaubten Mittel hinausgehen. So sollen die Behörden das Recht erhalten, für die Feststellung von Identität und Fluchtweg der Betroffenen deren private Datenträger, beispielsweise die Handys, auszuwerten und dafür auch Informationen von Telekommunikationsdiensten einzuholen. Juristisch fragwürdig ist ebenfalls die neu eingeführte Institution des „Ausreisegewahrsams“, in welchen ohne Nennung von Haftgründen Menschen für die Dauer von bis zu vier Tagen „zur Sicherung der Abschiebung“ inhaftiert werden können. Zudem sollen Einreise- und Aufenthaltsverbote künftig einem Großteil jener Personen drohen, deren Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden sind.

Bleiberecht nur in Einzelfällen

Von der mit dem Gesetzesvorhaben verbundenen Bleiberechtsregelung bleibt letztlich nicht viel übrig. Zwar wird sie einer kleinen Gruppen von „gut Integrierten“, das heißt sich selbst finanzierenden Geduldeten zugutekommen. Nach jahrelangem Arbeitsverbot, „Residenzpflicht“ sowie anderen diskriminierenden Regelungen, die jenen Menschen bislang die gesellschaftliche Teilhabe versagten, fehlen einem Großteil der langjährig Geduldeten jedoch grundlegende Voraussetzungen, um überhaupt diese Regelung in Anspruch nehmen zu können. Zudem steht der Gesetzesentwurf in fataler Wechselwirkung mit weiteren jüngsten Gesetzesverschärfungen: Nachdem Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina im September 2014 zu sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärt wurden, werden die Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern in der Regel ohne Einzelfallprüfung als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Nach der Ablehnung soll nun mit dem neuen Gesetz automatisch ein „Einreise- und Aufenthaltsverbot“ für den ganzen Schengen-Raum verhängt werden. Dieses wiederum steht der Erteilung eines Aufenthaltsrechts auch bei gesetzlichem Anspruch entgegen. Dadurch wird der Sprung von der Duldung zum verfestigten Aufenthaltstitel — der neuen „Bleiberechtsregelung“ zum Trotz — in Zukunft sogar noch erschwert. Die Intention der Bundesregierung ist klar: Die vermeintliche Bleiberechtsregelung ist nur ein schnödes Feigenblatt für ein umfassendes Gesetz zur Aufenthaltsbeendigung und -verhinderung, mit welchem die Abschiebegefängnisse wieder voller zu werden drohen.

Protest und Widerstand

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die für Mai geplanten letzten Lesungen des Gesetzentwurfs im Bun­destag und Bundesrat sind auf einen noch nicht bekannten Termin im Juni verschoben worden. Angesichts der Reichweite der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verschärfungen im Kontext einer durch die Toten im Mittelmeer sensibilisierten Öffentlichkeit scheint es dann doch noch „Klärungsbedarf“ innerhalb der Regierungskoalition zu geben. Doch mit Blick auf zurückliegende Erfahrungen im Abstimmverhalten der Parteipolitiker*innen im Bundestag und Bundesrat ist eines klar: Die Gesetzesänderung kann nur durch breite und massive Proteste, durch einen entschlossenen Druck von unten gestoppt werden! Es haben sich bereits bundesweit Bündnisse gegen die Gesetzesverschärfung gebildet. Informiert Euch unter www.asylrechtsverschaerfung-stoppen.de und werdet aktiv!

(www.initiative-gegen-abschiebehaft.de)

  • 1Zu den Inhaftiertenzahlen bis 2010 vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur „Umsetzung der Abschiebungsrichtlinie der Europäischen Union und die Praxis der Abschiebungshaft“, 5. September 2012, Drucksache 17/10597, Online unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710597.pdf
  • 2Das AIB berichtete in „Abschiebehaft reloaded“ #104 / 3.2014.
  • 3Nach der Dublin-III-Verordnung ist derjenige EU-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens einer Person zuständig, dessen Grenzen sie zuerst überquert hat. Demnach sollen Flüchtende in die EU-Staaten abgeschoben werden, in denen sie zuerst ihre Fingerabdrücke abgegeben haben.
  • 4Vgl. Bericht der 92. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. März 2015, S. 44f., Online: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18092.pdf
  • 5Aufenthaltsgesetz § 62