Bewährungsstrafe für „D.S.T.“-Sänger Brammann
Peter Brammann, Sänger der Berliner RechtsRock-Band „D.S.T.“ (Deutsch, Stolz, Treue) ist Ende August 2019 erneut zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Rostock sah es als erwiesen an, dass der 50-Jährige zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin Daniela M. Administrator im 2012 abgeschalteten „Thiazi“-Forum gewesen war.
Beide sind unter den Pseudonymen „Beobachter“ und „G.Girl“ als ModeratorInnen im Forum tätig gewesen, Peter Brammann war für den Musikbereich zuständig. Beide zeigten sich im Prozess geständig, Daniela M. will sich zudem laut Gericht von der Szene distanziert haben. Sie sei zuerst vom Hauptbetreiber Klaus Werner Ruthenberg angeworben worden, ihr Lebensgefährte kam erst später dazu.
Das Landgericht Rostock verhängte wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gegen Brammann eine Haftstrafe auf Bewährung von einem Jahr und zehn Monaten sowie eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro. Die 46-jährige Daniela M. bekam neun Monate auf Bewährung und eine 500 Euro-Strafe.
Es ist nicht die erste Verurteilung des Neonazisängers. Bereits 2009 und 2011 erhielt er wegen Volksverhetzung mehrjährige Haftstrafen auf Bewährung, beide Male wegen entsprechender Texte in Songs von „D.S.T.“ (Vgl. AIB Nr. 83 und Nr. 93).
Seit 1994 ist die Berliner Band, die auch als „X.x.X.“ auftritt, aktiv. War es in letzter Zeit eher ruhiger um „D.S.T.“ geworden, fielen diese in den letzten Wochen mit einem Beitrag auf einem Sampler zugunsten der extrem rechten „GefangenenHilfe“ sowie mit Konzertankündigungen auf. Auf einem mittlerweile abgesagten Konzert sollte „D.S.T.“ mit „Legion of Thor“ und „Hausmannskost“ Anfang Oktober 2019 auftreten.
Mit der Verurteilung von Peter Brammann und Daniela M. sind in den letzten sieben Jahren seit der Abschaltung des Forums insgesamt 15 Neonazis in vier Prozessen wegen des Betreibens von „Thiazi“ verurteilt worden. Lediglich Ruthenberg erhielt eine Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, alle anderen erhieltenen Bewährungsstrafen (Vgl. AIB Nr. 108).