„Hammerskin Nation“ in Deutschland wieder erlaubt
EXIF – Recherche & AnalyseMit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2025 ist es den Hammerskins wieder erlaubt, als Organisation in Deutschland zu wirken. Dreizehn Ableger, mit rund 140 vollwertigen Mitgliedern und Anwärtern, sowie Mitglieder der unterstützenden Struktur («Crew 38»), zählte die Neonazi-Bruderschaft zum Zeitpunkt des Verbots 2023.
Auch während des Verbots zeigten deutsche Hammerskins ihre Zugehörigkeit zur HSN, wie hier auf dem „Hammerfest“ in Italien im November 2025
Angehörige mehrerer Chapter, d.h. regionaler Ableger, sowie Hammerskins als Einzelpersonen hatten gegen das Verbot geklagt. Während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig im Dezember 2025 gaben die deutschen Hammerskins viel Interna Preis, in der Hoffnung, den Kern der Verbotsverfügung widerlegen zu können. Das Bundesministerium für Inneres (BMI) unter Nancy Faeser hatte die Organisation nämlich als bundesweite Vereinigung gefasst, als „Hammerskins Deutschland“. Dass es die Hammerskins in Deutschland unter diesem Namen aber nie gab, darauf hatte Exif-Recherche bereits am Tag der Durchsetzung des Verbots im September 2023 hingewiesen. Ein nicht unbedeutendes Detail, das letztlich den von Faeser beschriebenen „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“ zum zahnlosen Tiger verkommen ließ.
Um die fünfzehn Hammerskins aus den (ehemals) verbotenen Chaptern fanden sich am 17. Dezember 2025 in Person zum ersten Verhandlungstag am BVerwG in Leipzig ein. Begleitet wurden sie von ihren Rechtsvertretern, u.a. den bekannten Neonazi-Anwälten Björn Clemens, Wolfram Nahrath und Matthias Bauerfeind.
Über fünf Stunden setzte sich das Gericht am ersten Verhandlungstag mit den Klägern - den Hammerskins - und der Beklagten – der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch eine Bonner Rechtsanwaltskanzlei – auseinander. Kern der Auseinandersetzung war es, zu prüfen, ob es tatsächlich eine zentralistische Organisation, die „Hammerskins Deutschland“ als Dachverband aller deutschen Chapter bis zum Verbot 2023 gab. Zur Frage stand, ob die deutschen Hammerskins gemeinsam Entscheidungen getroffen und verbindliche Beschlüsse auf nationaler Ebene gefasst haben.
Dies treffe nicht zu, so die Kläger, denn vor allem das vor Gericht angebrachte „National Officers Meeting“ (NOM) sei zwar ein bundesweites Treffen, aber kein Entscheidungsgremium gewesen. Eine gemeinsame Finanzierung habe es auch nicht gegeben, so wie es auch keine deutschlandweit gemeinsam genutzten Kennzeichen der Hammerskins gegeben habe. Stattdessen wurde vorgebracht, dass die dreizehn, in der Verbotsverfügung aufgeführten Chapter in ihren Entscheidungen eigenständig gehandelt hätten. Weil es eine gesamtdeutsche Organisation nicht gegeben habe, wäre das Bundesinnenministerium für das Verbot auch nicht zuständig gewesen, mokierten die Kläger zu Beginn der Verhandlung.
Ein großer Streitpunkt war zu Beginn der Verhandlung zudem der Umgang mit dem Material aus den Akten, bzw. dessen Sichtung und Verwendung für die Klagen. Viele Berichte seien geschwärzt gewesen, weshalb nicht geklärt werden konnte, ob es in den Berichten etwa um den Einsatz von V-Leuten, d.h. Spitzeln, gehe. Das Gericht beschwichtigte in diesem Punkt damit, dass Behördenzeugnisse ohnehin eine geringe Beweiskraft hätten und man sich vorrangig auf vorliegende Chats und Statuten beziehen werde.
Auf diese stützte sich schon das BMI, um die Existenz der „Hammerskins Deutschland“ zu belegen. Mehrfach wurde vor Gericht aus dem Chat „Kleine Kaffeerunde“ zitiert, den die deutschen Hammerskins gemeinsam über den Messenger-Dienst „Threema“ nutzten. Dieser Chat sei im Zuge der Corona-Pandemie entstanden und soll zur schnellen Kommunikation zwischen den deutschen Chaptern gedient haben. Zur Einordnung: als „Kaffeerunde“ und „Kaffeekränzchen“ bezeichneten die deutschen Hammerskins das NOM schon 2015, wie aus internen Nachrichten aus dieser Zeit hervorgeht. Auf europäischer Ebene kommunizierten alle deutschen Chapter zudem bis mindestens 2020 verschlüsselt über Mails und waren weltweit mit ihren Brüdern über eine gemeinsame Gruppe über den Messenger-Dienst „Signal“ verbunden.
Die vor Gericht vorgebrachte Darstellung der „Kaffeerunde“ verwässert die Bedeutung des NOM als wichtigstes Strategie-Treffen auf bundesweiter Ebene. Das Gericht sah zwar Anhaltspunkte für eine „Bottom-Up“-Organisierung, d.h. einer Struktur aus den regionalen Chaptern hin zu einer Deutschlandebene, aber stellte in Frage, dass es eine gemeinsame Willensbildung gab, der sich unterworfen wurde. Angeführt wurde dabei auch, dass in den Chats die Rede von Shirts war, auf denen der Schriftzug „German Hammerskins“ gedruckt war. Hier hatte das BMI richtigerweise vorgebracht, dass sich die Hammerskins als gesamtdeutsche Organisation verstehen. Ob dadurch bereits eine institutionelle Struktur festzustellen sei, stellte das Gericht allerdings in Frage. Vorliegendes Material wirke eher ambivalent, so das BVerwG.
Ähnlich verhielt es sich bezüglich der Einschätzung der „Deutschlandkasse“ der Hammerskins. In diese hatte um 2012 jedes vollwertige Mitglied und jeder Anwärter zehn Euro monatlich zu zahlen. Das Gericht stellt unwidersprochen fest, dass es sich bei der Kasse nicht mehr als um eine „Kaffeekasse“ gehandelt habe.
Vor allem Malte Redeker durfte vor Gericht detailliert beschreiben, was es mit den NOM in der Zeit vor der Corona-Pandemie auf sich hatte: die deutschen Chapter sollen sich jeweils zwölf Mal jährlich treffen, NOMs werden vier Mal, „European Officers Meetings“ (EOM) dreimal im Jahr abgehalten. Alle zwei Jahre komme die weltweite Organisation – die „Hammerskin Nation“ (HSN) – zu einem „Worldmeeting“ zusammen. Außerdem richte man einmal im Jahr, meist im November, ein „Hammerfest“ aus, so Redeker. Unerwähnt ließ er vor Gericht, dass es auch noch das „Summercamp“ der europäischen Struktur gibt, in dessen Rahmen ebenfalls ein EOM stattfindet und auf dem u.a. das Amt des „European Secretary“ vergeben wird.
Mehrfach betonte Redeker hingegen, dass er als „European Secretary“ keine Macht über einzelne Mitglieder und Chapter verfüge. Diese würden in der europäischen Struktur eine eigene Stimmgewalt haben. Fünfzehn Jahre habe er das Amt inne gehabt, erzählte er freimütig. Rechtsanwalt Wolfram Nahrath, der Martin K. von den „Hammerskins Berlin“ vertrat, äußerte später in der Verhandlung, dass sein Mandant ganz „bockig“ geworden sei und ihm zugeraunt haben soll: „Redeker ist nicht mein Chef“. K. lehne Hierarchie ab und sehe die HSN als „paritätische Bruderschaft“, so Nahrath.
Ob in der „Kleinen Kaffeerunde“ letztlich Entscheidungen oder Beschlüsse getroffen wurden, die alle deutschen Chapter betrafen, dazu wurde man sich vor Gericht nicht einig. Auch konnte nicht schlüssig dargestellt werden, ob es Strafen oder Sanktionen bei Regelverstößen gab, die besonders durch Redeker ausgesprochen worden wären.
Als Beispiel wurde u.a. der Fall Patrick K. alias „Loki“ von den „Hammerskins Sachsen“ angeführt, mit dem sich die deutschen Hammerskins 2021 auseinander setzen mussten, weil dieser wegen schweren sexuellen Mißbrauchs an Kindern vor Gericht stand. Vertieft wurde vor Gericht zudem der Fall des Hammerskins Sven O. von den „Hammerskins Rheinland“. Dessen „Brüder“, die bekannten RechtsRock-Musiker Matthias Weßler und Andreas Koroschetz, hatten ihn vor wenigen Jahren bezichtigt als V-Mann gearbeitet zu haben. Dafür hatten sie damals jedoch keine Belege, verprügelten Sven O. aber dennoch. Es soll zu einer großen Diskussion gekommen sein, da die Statuten der HSN besagen würden, dass „man nicht die Hand gegen einen Bruder erheben darf“. Chapter-intern habe man dann entschieden, dass die beiden ihre Patches abgeben müssten, d.h. als Mitglieder ausscheiden, so Philipp Neumann. Neumann sei damals noch Anwärter gewesen, gibt er vor Gericht an, habe aber bereits das Amt des Secretary seines Chapters betreut. Dieser Fall war in vielfacher Hinsicht spannend, denn es ging zum einen um Sanktionen, die mutmaßlich von einer Bundesebene auf Weßler und Koroschetz forciert worden seien. Zum anderen wurde zum außerordentlichen Krisentreffen ins thüringische Kahla geladen. „Involvierte Brüder haben sich Zeit zu nehmen, wenn die ganze deutsche Nation das auch tut“, habe Redeker damals im deutschen Hammerskin-Chat geschrieben. Dies spreche durchaus für eine herausragende Rolle von Redeker, so das Gericht und verweist auf den Begriff „ganze deutsche Nation“. Noch vor dem Krisentreffen in Kahla hätten Weßler und Koroschetz ihre Patches freiwillig abgegeben und umgingen so einen Rausschmiss. Sven O. konnte zu einem späteren Zeitpunkt doch noch nachgewiesen werden, dass er als V-Mann tätig war.
„Ganz ohne Sie läuft es doch auch nicht oder?“ fragte das BVerwG eher rhetorisch in Richtung Redeker. Seine Rolle sei nur die „Koordination und Unterstützung“, sowie die Korrespondenz in andere Länder, antwortete er. Dass er auch zur Krisenintervention und Vermittlung zwischen der HSN und anderen, teils rivalisierenden Organisationen eingesetzt wurde, erwähnte er vor Gericht nicht.
Mit seinen Aussagen lenkte er vor allem von seiner Rolle und von der deutschen Struktur der HSN ab und versuchte hingegen zu bekräftigen, dass Entscheidungen nur auf europäischer Ebene getroffen werden könnten. Eine gesamtdeutsche Repräsentanz habe es nicht gegeben. Das ist auch das Dilemma um das Verbot der HSN in Deutschland. Denn keiner der Kläger widersprach der Darstellung, dass es eine deutschlandweit verbundene Struktur samt Treffen gab. Nur wären dort keine Beschlüsse oder Ähnliches gefasst worden, sondern man habe nur Informationen ausgetauscht. Protokolle würde es ebenfalls keine geben, diese wären immer direkt vernichtet worden.
Die vor Gericht angebrachten Belege für die Existenz der „Hammerskins Deutschland“ wurden dementiert und zerredet. Das wären alles Einzelfälle, besondere Gegebenheiten, die so nie zuvor geschehen seien und deshalb in der Bewertung auch andere Maßstäbe gesetzt werden müssten, so die Kläger.
Die Darstellungen waren nicht stringent und verdeutlichen vor allem, dass weder die Beklagten, noch das Gericht tatsächlich verstanden haben, wie die HSN funktioniert. Es wurde sich an Beispielen abgearbeitet, die mehrere Deutungen zulassen und es wurde verkannt, dass es sich bei der HSN um eine hierarchische Organisation handelt, die nach einem Führungsprinzip funktioniert.
Die Ämter und die Funktionsweise der HSN sprechen eine deutliche Sprache. Es gibt mit den „Offizieren“ defacto Vorsitzende der jeweiligen Chapter, die auf gesamtdeutschen Treffen zusammen kommen und ein weiteres Vorgehen besprechen. Etwa in Bezug auf anstehende (Groß-)Konzerte, Musikproduktionen oder ähnliches. Vieles, das den deutschen Hammerskins zugeschrieben wird, entsteht nicht allein aus den einzelnen Chaptern, sondern ist ein Gemeinschaftswerk. Eine förmliche und öffentliche Darstellung als „Hammerskins Deutschland“ ist dabei nicht notwendig.
Eine Selbstwahrnehmung findet sich aber durchaus in internen Kommunikationen der deutschen Hammerskins, weit vor dem Verbot. Etwa 2011, wo Hammerskins aus Berlin vorschlugen „als HS-Deutschland eine Spende für die Brüder aus Florida“ einzuplanen, als dort ein Mitglied verstarb. Eine Spende über 200 Euro, die man aus der „Deutschlandkasse“ entnehmen wollte. Eine Kommunikation zwischen Redeker als „European Secretary“ und anderen deutschen Hammerskins verriet auch, dass auf den Deutschlandtreffen durchaus Beschlüsse gefasst wurden. So teilte er seinen „Brüdern“ damals in Bezug auf das Verhältnis zu „Combat 18“ mit: „Wie unlängst auf einem NOM entschlossen wurde, hat sich die deutsche Grundeinstellung zum C18 (zumindest dem deutschen Flügel) gewandelt“ (sic!). Es ergibt auch Sinn, dass sich die deutschen Hammerskins im vorhinein europäischer Treffen abstimmen, schließlich gibt es Punkte innerhalb der weltweiten HSN, die nur die deutsche Struktur betreffen.
Ob die deutschen Chapter auf den EOMs keine gemeinsame Stimme gehabt hätten, wird Tom W. als „unabhängiger“ Zeuge vor Gericht gefragt. „Doch“ antwortet er und wird von Redeker direkt mit einem bestimmenden „Nein“ unterbrochen. Unklar ist, ob der niederländische Hammerskin W. womöglich die Frage nicht richtig verstanden hatte. Er soll über die Rolle der Deutschen auf den EOM berichten, doch tatsächlich habe er nur zwei bis drei Mal an einem Europa-Treffen der HSN teilgenommen. Erst Ende 2023 sei er und die anderen vom Chapter „Nederlands“ zum vollwertigen Teil der HSN geworden. Davor waren die Niederländer an das deutsche Chapter „Bremen“ angebunden gewesen, so W. Zu Beschlüssen, wie etwa dass Frauen in einzelnen Fällen wieder Mitglieder werden könnten oder dass russische Neonazis zukünftig in der HSN aufgenommen werden sollen, konnte W. nichts sagen.
Die Offenheit der Hammerskins vor Gericht hatte Strategie und war sicherlich im Vorhinein mit dem Rest der „Nation“ besprochen worden. Über Interna darf in der Öffentlichkeit nämlich eigentlich nicht gesprochen werden. Niemandem anderes innerhalb der HSN als Redeker traute man offenbar eine Kommunikation im Namen der Organisation zu. Dessen Redseligkeit kam vor dem BVG gut an und schuf zwischenzeitlich gar eine kumpelhafte Atmosphäre. Zur Erinnerung: 2017, als er mit weiteren Mitgliedern des Chapter „Westwall“ auf Mallorca durch neonazistische Propaganda auffiel und im Zuge dessen von einer süddeutschen Zeitung u.a. zu seiner Rolle in der HSN gefragt wurde, ließ er verlautbaren: „Ich bin kein Hammerskin“. Die Bruderschaft selbst würde es „hierzulande“ auch gar nicht mehr geben, so Redeker weiter. Soviel zur Glaubhaftigkeit des Neonazis, der rund 15 Jahre die Belange der europäischen Hammerskins weltweit vertrat – als zentrale Schaltzentrale, denn nichts anderes bedeutet es, „Sekretär“ zu sein.
„Sarregau“ - (k)ein deutsches Chapter?
Nicht nur die Struktur der HSN in Deutschland wurde vor dem BVerwG bewertet, sondern im Speziellen auch geprüft, ob die „Hammerskins Sarregau“ überhaupt zur deutschen Struktur zählte. Das BMI brachte vor, dass es sich um ein „atypisches deutsches Chapter“ handelte, das aus einem Streit innerhalb des deutschen Chapters „Westwall“ entstanden sei.
Tatsächlich wurde das Chapter „Sarregau“ 2019 maßgeblich von Robert Kiefer ins Leben gerufen, der schon 2012 versucht hatte ein Chapter „Luxembourg“ zu etablieren, sich kurze Zeit später jedoch den „Westwall Hammerskins“ anschloss. Kiefer, der in diversen RechtsRock-Bands aktiv ist, hatte vor Gericht angebracht, dass er der einzige Deutsche im Chapter „Sarregau“ sei und die in Deutschland ansässige „Hatebar Crew“ nichts mit dem Chapter - laut Kiefer ein französisches Chapter - zu schaffen habe. Die „Hatebar“ in Dillingen (Saarland) ist ein von Kiefer und den Hammerskins im Südwesten Deutschlands betriebenes Clubhaus samt Tonstudio. Dass Jonathan Kennel, der in Frankreich lebt, in Musikprojekten Kiefers mitwirkt und das Chapter „Sarregau“ mitgegründet hat, auch dem deutschen Chapter „Westmark“ (später „Westwall“) angehörte, unterschlägt Kiefer vor Gericht.
Auch die „Crew 38 Sarregau“ rekrutierte sich aus deutschen Anhängern der HSN und nicht nur aus Franzosen, wie es Kiefer darstellte. Und überhaupt wurde die „Hatebar“ bis zum Verbot der HSN in Deutschland zuerst als Clubhaus der „Westwall Hammerskins“ um Kiefer und Malte Redeker genutzt und war dann Sitz des Chapter „Sarregau“. Musikproduktionen wurden unter dem Logo des Chapters und dem Namen „Sarregau Music“, gemeinsam mit „H8bar Productions“ präsentiert. „Support H8Bar – Tri State Region Saar“ prangte auch auf Shirts, die Kiefer um 2020 bewarb. „Wir sind hier im Saarland eine große Grenzregion, wir haben viele Freunde und Brüder in Luxemburg und Frankreich und hängen auch viel mit den Jungs dort ab. Wir (…) genießen die vielen Vorteile, die das Leben in so einer Grenzregion bietet“ und „wir haben ein privates Clubhaus“, teilt Kiefer in einem Interview 2020 dem Neonazi-Fanzine „Viva Saxonia“ mit und unterstreicht die Besonderheiten der Region.
Das BVerwG bringt wiederum vor, dass im Wappen des Chapter „Sarregau“ die rote und weiße Saar abgebildet ist, die unabhängig voneinander so nur in Frankreich fließe. Das Gericht verkennt dabei den historischen Hintergrund von Elsass-Lothringen, der einst territorial zu Deutschland gehörte. Noch heute betonen auch Hammerskins aus der Region, etwa in ihren Musikprojekten, dass die „Saar deutsch bleibt“. Anders herum besaß Kiefer in Frankreich ein Gelände, auf dem das deutsche Chapter „Westwall“ mehrfach zu Festen einlud.
„Interessant wird sein, wie sich das Verbot bei grenzübergreifenden Chaptern bzw. Mitgliedschaften durchsetzen lässt“, schrieb Exif-Recherche dazu schon in einem Artikel zum Verbot der HSN in Deutschland im September 2023.
Das Urteil
Im Gegensatz zum ersten Verhandlungstag wirkte der Saal am 19. Dezember 2025, dem Tag des Urteilsspruchs, fast wie ausgestorben. Keiner der Kläger wohnte der Sitzung bei. Nicht mal eine halbe Stunde dauerte dann die Urteilsverkündung. Die Verbotsverfügung wurde teilweise vollständig und teilweise überwiegend mit Ausnahme einzelner Ziffern aufgehoben. Die vorgebrachten Belege des BMI haben zwar ergeben, dass es regelmäßige Treffen gab, so das BVerwG, eine Steuerungswirkung für die autonom agierenden Chapter konnte jedoch nicht nachgewiesen werden.
Auch sei keine Zwischenebene zwischen den Chaptern und dem NOM feststellbar gewesen. Den zuständigen Bundes-und Länderbehörden stehe es aber weiterhin frei, einzelne Chapter zu verbieten, sollten Verbotsgründe vorliegen. Im Falle des Chapter „Sarregau“ stellt das Gericht fest, dass keine Zugehörigkeit zu den deutschen Hammerskins vorliege.
Mitte Januar 2026 brachte die Grünen/Bündnis 90 im Schweriner Landtag einen Antrag ein, der eine Verbotsprüfung der im Bundesland beheimateten Chapter „Pommern“ und „Mecklenburg“ forderte. Dieser wurde Ende Januar 2026 abgelehnt unter Berufung auf die Tatsache, dass sich die beiden Chapter bereits im Dezember 2025 selbst aufgelöst hätten.