Skip to main content

Freispruch nach versuchten Totschlag

Einleitung

Das Landgericht Freiburg hat den Ortenauer Neonazi Florian Stech im Juli 2012 freigesprochen. Er war wegen versuchten Totschlags in drei Fällen angeklagt gewesen. Eine Straftat könne ihm nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so das Gericht.

Der frühere NPD-Kandidat Florian Stech als Anmelder eines Neonaziaufmarsches.

Stech wurde vorgeworfen, am 1. Oktober 2011 auf einem Parkplatz bei Riegel mit dem Auto absichtlich in eine Gruppe von Antifas gerast zu sein (Vgl. AIB Nr. 93). Dabei fuhr er einen Antifaschisten an und verletzte ihn schwer. Der Betroffene erlitt eine Hirnblutung und lag tagelang im Krankenhaus, noch Monate hatte er unter Sprachstörungen zu leiden.

Stech war als Schleuser für eine Neonazi-Veranstaltung in Bahlingen am Kaiserstuhl auf dem Parkplatz postiert. Er gilt als einer der Köpfe der Neonazigruppe »Freie Kräfte Ortenau«. Das Gericht betonte bei der Urteilsverkündung, dass es in Deutschland »kein Gesinnungsstrafrecht« gebe. Wäre der Unglücksfahrer Mitglied der SPD gewesen, den eine Gruppe Vermummter attackiert hätte, wäre wohl kein Staatsanwalt auf die Idee gekommen, ihn anzuklagen. Auch Flucht sei ein Verteidigungsmittel in einer Notwehrsituation.

Dass Florian Stech wenige Tage zuvor in einer Facebook-Unterhaltung regelrecht eine »Notwehrsituation« herbeigesehnt hatte, um ungestraft einen Linken attackieren zu können, wertete das Gericht als nicht ernst zu nehmende Angeberei unter Gleichgesinnten. Die Verantwortung für den »Notwehrexzess des Angeklagten« sah das Gericht bei den antifaschistischen Aktivist_innen und nicht bei dem NPD-Landtagskandidaten Florian Stech, der bereits wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und übler Nachrede zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war.

Die Tat in Riegel beging er noch in seiner Bewährungszeit. Derzeit sind in Offenburg zwei weitere Verfahren wegen Volksverhetzung im Internet und wiederholten Zeigens von Nazisymbolen gegen ihn anhängig.