Der Verfassungsschutz und die Forschung zum »Rechtsextremismus«
Markus MohrDer Antifaschist Jens Mecklenburg legte im Januar 1999 im linken Berliner Elefanten Press-Verlag einen Sammelband mit dem Titel »Braune Gefahr« vor. Darin setzen sich elf Autoren und eine Autorin, hauptsächlich aus dem akademischen Bereich, mit unterschiedlichen Aspekten der »Geschichte und Zukunft« der drei neofaschistischen Parteien DVU, Republikaner und NPD auseinander. In der Einleitung verwendet Mecklenburg allein zwölf Mal den Begriff »rechtsextrem« in unterschiedlichen Variationen. Doch auf einmal auf der zweiten Seite des Vorworts, ruft Mecklenburg gegen die Untätigkeit staatlicher Stellen vor allem »im Osten der Republik« den Satz aus: »Er lässt die Faschisten gewähren!« Doch dieser Begriff taucht dann in der Folge bei ihm nicht mehr auf.
Herausgeber Mecklenburg steht mit diesem begrifflichen Zugriff auf die Thematik im Sammelband nicht allein, auch sieben weitere AutorInnen führen »Rechtsextremismus« und »extreme Rechte« im Titel ihrer Aufsätze. Zwar taucht in diesen Aufsätzen immer mal wieder auch der Begriff des Faschismus als Synonym für Rechtsextremismus auf, allein die durch die Aufsatztitel gewählte Akzentsetzung wird dadurch in keiner Weise tangiert. Einzig durch den vorletzten Beitrag darf sich das im Sammelband in friedlicher Vereinigung vorgestellte Ensemble couragierter Rechtextremismuskritiker begründet gestört fühlen. Der Historiker Wolfgang Wippermann greift dort unter dem Titel »Verfassungsschutz und Extremismusforschung: Falsche Perspektiven« eben diesen Begriff »und die damit vorgegebene Forschungsperspektive« an.
Nach Wippermann mischt sich der Verfassungsschutz (VS) »in die Rechtsextremismus-Forschung ein, indem er mit Rechtsextremismusforschern zusammenarbeitet oder sie in seine Dienste nimmt.« Hinzu komme »die mehr als bemerkenswerte Tatsache, dass die leitenden Begriffe und Fragestellungen der Rechtsextremismus-Forschung vom Verfassungsschutz geprägt und vorgeben worden« seien. Dies gelte insbesondere »für die Verwendung des Terminus Rechtsextremismus, der den bis in die 70er Jahre verwandten Begriff Rechtsradikalismus ersetzt« habe und »diese Vorgabe des Verfassungsschutzes« sei dann »von den weitaus meisten Rechtsextremismusforschern befolgt worden« (S. 269).
Folgt man Wippermann, muss festgestellt werden, dass das Forschungsterrain unter der Bezeichnung »Rechtextremismus« erstens vom VS selbst konfiguriert und zweitens bis in die jüngste Gegenwart durch entsprechende Bemühungen dominiert wird. Es gibt sogar noch eine Besonderheit in der Erfindung des Extremismusbegriffs durch die Verfassungsschutzbehörden. Er wurde wesentlich am Linksradikalismus entfaltet, zumal zu dem Zeitpunkt seiner offiziellen Einführung durch den damaligen Bundesinnenminister Werner Maihofer »der Rechtsextremismus in der Bundesrepublik« kurzerhand als »seit langem politisch bedeutungslos« erklärt wurde (W. Maihofer, 1975, S. 5).
Dabei besteht nach Wippermann eine ganz wesentliche Funktion in der staatsoffiziellen Verwendung des Extremismusbegriffs darin, die sowohl im Faschismus- wie im Antifaschismusbegriff liegenden eminent bedeutsamen politischen Bezüge unsichtbar werden zu lassen: »Wer vom Faschismus statt vom Extremismus spricht, weist zugleich auf seine kapitalistischen Strukturen und Voraussetzungen sowie auf seine Bundesgenossenschaft mit dem Konservatismus hin.« Nach Wippermann liegen »erstere (…) immer noch vor. Letzteres – das historische Bündnis mit den Konservativen – kann sich wiederholen« (Dämonisierung S. 33).
Soweit zu den machtpolitisch überformten Voraussetzungen des Forschungsterrains »Rechtsextremismus«, das ohne intellektuelle wie praktische Verwicklung mit den Verfassungsschutzbehörden nicht zu haben ist. Insofern kann die unbefangene Verwendung des ganz offenkundig aus zwielichtigen Gründen erfundenen Begriffs »Rechtsextremismus« in dem oben vorgestellten Buch »Braune Gefahr« als ein weiterer Erfolg der jahrelangen Publikations-, Organisierungs- und Wirkungsmacht des VS gelesen werden.
Paradox an diesem Zustand enger Verklammerung ist dabei der Umstand, dass für die VS-Behörden eine eigenständige, an den Maßstäben akademischer Autonomie und Freiheit angelegte Forschung überhaupt nicht zur Aufgabenstellung gehört. Eine eigene Forschungsabteilung des VS zu dem Themenfeld »Rechtsextremismus« existiert nicht – was seine eigene Logik besitzt, denn ein Geheimdienst ist von seinem Organisationsprinzip das fundamentale Gegenteil einer wissenschaftlichen Akademie: Intransparent, denn sonst wäre er keiner. Der zentrale operative Auftrag des VS besteht schlicht im »kreativen« Sammeln von Informationen, die dann entsprechend bearbeitet, gefiltert und aufbereitet Eingang in die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Politische Bildung finden sollen.
Allerdings – und insofern steckt der Verfassungsschutzteufel wahrlich im Detail – sind unter Begriffen wie »Sammeln«, »Öffentlichkeitsarbeit« sowie »Politische Bildung« die Zusammenhänge mit dem, was man auch Forschung nennen kann, eng und die Abgrenzungen nicht immer ganz präzise zu bestimmen. Sichtet man nun wissenschaftliche Literatur zum Themenfeld Rechtsextremismus, so wird man immer mal wieder auf bestimmte, von den Verfassungsschutzbehörden alimentierte Publikationsunternehmer treffen: Aktuell handelt es sich dabei um Armin Pfahl-Traughber, Thomas Pfeiffer und Thomas Grumke, allesamt Doktoren der Sozialwissenschaften selbstverständlich. Ersterer arbeitet seit 1994 für den VS, ist unterdessen als »Professor« an der verwaltungsinternen Fachhochschule Brühl bei Bonn tätig und seitdem durch eine kaum überschaubare Anzahl von Beiträgen zu diesem Thema hervorgetreten. Dr. Pfeiffer und Dr. Grumke arbeiten seit 2002 bzw. 2004 beim Innenministerium Nordrhein-Westfalen als Referenten für »Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftliche Analyse« in der Abteilung Verfassungsschutz, Referat 611. Mit anderen Worten: Mindestens 50 Prozent ihres Arbeitsvermögens müssen sie als Reklamefachmänner für eben diese bedeutende Behörde im Apparat der »Inneren Sicherheit« aufwenden.
Die öffentliche Praxis der drei Genannten in Form der Teilnahme an Tagungen und Podien, aber auch Publikation von Beiträgen in wissenschaftlichen Fachjournalen kann in Anlehnung an einen der wichtigsten Vordenker des Verfassungsschutzes in der Bundesrepublik, Ministerialdirigent H. J. Schwagerl, als »informativer Verfassungsschutz« gefasst werden, der Teil der politischen Bildungsarbeit ist. Diese dient gerade nicht dem Ziel freier, gar unbequemer Erkenntnis über den verhandelten Gegenstand, sondern dazu, das Vertrauen der BürgerInnen in die Institution Verfassungsschutz zu stärken. O-Ton Schwagerl: »Die Mehrheit der Bürger muss verstehen lernen, dass (…) der nachrichtendienstliche Verfassungsschutz ein sicheres Erkenntnismittel für den Wirkungsgrad der rechtsstaatlichen Demokratie darstellt. (…) Jeder kann (…) durch den Verfassungsschutz mit Hilfe von speziellen Informationen in der politischen Bildung unterstützt werden.« (S. 254)
Eine kritische Auseinandersetzung mit zunächst akademisch erscheinenden Forschungsbeiträgen von Verfassungsschutzangestellten zum Thema »Rechtsextremismus« kann dennoch lohnen. Das soll am Beispiel eines von den beiden Professoren Dieter Rucht und Roland Roth hinter dem Rücken aller anderen Autoren in das 2008 publizierte »Handbuch soziale Bewegungen« eingeführten Beitrags von Dr. Thomas Grumke deutlich gemacht werden. Zunächst arbeitet Dr. Grumke in seinem Aufsatz unter dem Titel »Die rechtsextremistische Bewegung« die von den Herausgebern vorgegebene Matrix (Abgrenzung des Gegenstandes, Ideologie und Zielsetzungen, Organisationen und Netzwerke etc.) ab, referiert brav aus mehreren Publikationen seiner Herausgeber zum Thema und zitiert ansonsten hauptsächlich aus eigenen Schriften und denen seines Dienstkollegen Dr. Pfeiffer. Zutreffend weist er darauf hin, dass sich ab Mitte der 1990er Jahre eine Vielzahl von neonazistischen Aktivisten aus verbotenen Organisationen unter dem Dach der NPD und ihrer Jugendorganisation JN sammeln. (Vgl. S. 479).
Diese Überlegungen spitzt Dr. Grumke schließlich in der Formulierung zu, dass der »Dreh- und Angelpunkt der rechtsextremistischen Bewegung (…) jedoch die NPD/JN« bleibe, um dann fortzufahren, dass deren Bedeutung als »einflussreichste und signifikanteste rechtsextremistische Organisation (sogar) mit den Wahlerfolgen und dem damit verbundenen Zugang zu einer Vielzahl von Ressourcen, insbesondere der staatlichen Parteienfinanzierung, noch gewachsen« sei (S. 485). Der spätestens hier anzubringende Hinweis, dass ein bedeutender Teil eben dieser »Ressourcen« für die NPD von den Bundes- und Landesämtern für Verfassungsschutz aufgebracht worden ist, wurde von Dr. Grumke auch im Rest des Aufsatzes vergessen.1 Das ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesem Handbuchaufsatz nicht um einen freien akademischen Beitrag mit gewissen Auslassungen und Mängeln handelt, wie sie immer mal wieder vorkommen, sondern um eine Publikation seiner Behörde selbst, für die sein Dienstherr auf Nachfrage gerade zu stehen hat. Und der hat allemal Grund dafür, sich nicht auch noch durch einen seiner Subalternen schriftlich in aller Öffentlichkeit bescheinigen zu lassen, dass es das LfV NRW selbst war, das wesentlich die NPD durchgetragen hat und in diesem Kontext »das Bundesverfassungsgericht (…) hinters Licht« zu führen versuchte (Vgl. Ulrich Neumann, u.a. 2002).
An den besonderen Verwicklungen seiner eigenen Behörde im NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt sich natürlich besonders einfach objektivieren, woran Dr. Grumke notwendig scheitern musste. Das Scheitern setzt sich auch in der begrifflichen Einordnung dessen fort, was sich in den frühen 1990er Jahren an neofaschistischem Terror auf den Straßen und Plätzen der Republik abgespielt hat. Zwar verweist Dr. Grumke noch in den Überlegungen zur »Abgrenzung des Gegenstandes« darauf hin, dass die Debatte, ob der Neofaschismus als »eine soziale Bewegung« zu verstehen sei, mit dem »abrupten Anstieg rechtsextremistischer Gewalt vor allem gegen ›Fremde‹ (…), die zum Teil pogromartige Ausmaße annahm«, zusammenfiel. Allerdings stuft er dann in einer dazu gesetzten Fußnote den Begriff des Pogroms am Beispiel der »zu trauriger Berühmtheit gelangten« Ereignisse in Rostock-Lichtenhagen Ende August 1992 zu »Ausschreitungen« herunter (S. 476).
Die Verwendung dieses Begriffes ist kein Zufall, sondern verweist ihrerseits auf einen sinistren Einfall des früheren Bundesinnenministers Rudolf Seiters. Und der wusste unmittelbar nach der schwarzen Messe der Neofaschisten in Rostock auf der Sondersitzung des Bundestags-Innenausschusses am 31. August 1992 davon zu berichten, dass es »bei den Ausschreitungen (dort) auch erste Anzeichen für ein gemeinsames Zusammenwirken von linksextremen Autonomen und rechtsextremen Skinheads gegeben (habe), die gemeinsam gegen die Polizei vorgegangen seien« (»woche im bundestag«, Nr. 13 /1992, zitiert nach J. Reents). Man merke sich hier: Am politologisch durch die Sicherheitsbehörden ausgeleuchteten Feld extremer politischer Gewalt sitzt der Antifaschismus, pardon: Linksextremismus, stets mit am Tisch.
Es lässt sich aber in seiner politisch gewollt verkürzten Darstellung noch ein anderer Punkt geltend machen, der jenseits allen Wissenschaftsanspruches in der Perspektive von Humanität schlicht einer Katastrophe gleichkommt.
Dr. Grumke weiß der neofaschistischen Bewegung zunächst einen Anspruch »auf einen fundamentalen gesellschaftlichen und politischen Wandel mit Mitteln des kollektiven Protest bis zur Anwendung von Gewalt« zuzubilligen. (S. 476). Und dann benennt er deren Mittel völlig zutreffend damit, dass bei dieser »über Jahre hinweg (…) Menschenjagden und Tötungen zur Anwendung« kommen, die er – wie, bitte, liest man das richtig? – als ein »breites Aktionsrepertoire« qualifiziert. Doch schon im unmittelbar darauf folgenden Satz bescheinigt der Autor dem Neofaschismus erneut, dass man diesem, nun mal »das Streben nach grundlegendem sozialen Wandel« nicht absprechen dürfe (S. 477).
Glaubt man dem Verfassungsschutzautor, war für »Anfang der 90er Jahre« ein »erhebliches Aufkommen fremdenfeindlicher Gewalt« zu konstatieren (S. 478). Verblüffend, dass ausgerechnet ein Politologe sich mit der Formulierung eines »erheblichen Aufkommens« einer Sprache bedient, die anzeigt, dass an diesem Punkt Politik aufhört und der Verkehrs- oder Wetterbericht beginnt, insofern auch nicht mehr weiter gedacht werden soll. Wenn man aber nun diese Bemerkungen auf den Zeitraum zwischen Januar 1990 bis Ende Mai 1993 bezieht, dann ist man damit konfrontiert, dass vielleicht nicht der »Rechtsextremismus«, aber doch der mörderische Neofaschismus in der Bundesrepublik einen Leichenberg von mindestens 50 Menschen angehäuft hat (Vgl. Rebecca Forner u.a.). Darin soll sich also mit einem »breiten Aktionsrepertoire« allen Ernstes ein »Streben nach grundlegendem sozialem Wandel« ausgedrückt haben? Das ist unfassbar. Dr. Grumke verschleiert Methoden politischen Terrors mit elegant gemeinten Formulierungen, in denen sich in der Sache ein fundamentaler Wirklichkeitsverlust manifestiert. Zugleich fügt er sich damit geschmeidig in die von den Bundesinnenministern Seiters, Kanther und Schily in den 1990er Jahren umsichtig betriebene Politik des Verharmlosens, Vertuschens und Bagatellisierens des von Neofaschisten ausgeübten Terrors ein (Vgl. M. Holzberger; H. Kleffner u.a.).
Noch einmal zurück zu dem oben vorgestellten Buch »Braune Gefahr«. Bei Veröffentlichung konnte das außerordentlich hohe Engagement des VS in der Unterstützung und Förderung der NPD allenfalls behauptet, jedoch nicht belegt werden. Spätestens nach dem am 18. März 2003 offiziell für gescheitert erklärten NPD-Verbotsverfahren vor dem BVerfG ist das für jeden, den es wirklich interessiert, anders. Gleichwohl kann an dem weiteren akademischen Lebensweg der zwölf AutorInnen des »Braune Gefahr«-Buches der anhaltend große Einfluss des VS auf die Strukturierung des Terrains aufgezeigt werden. Hier ist allemal die Volksweisheit, dass nun mal ein Geheimdienst, der nicht »überall seine Finger drin hat«, ein schlechter Geheimdienst ist, angebracht. Gibt man also einmal die Namen der AutorInnen in eine Suchmaschine in direktem Zusammenhang mit eben dieser Institution ein, dann können mindestens acht davon recherchiert werden, ob als Referent bei einer VS-Tagung, auf einem Podium mit einem VS-Vertreter oder als Autor in einem entsprechenden Sammelband.
Der schönste Einfall in dem auch zukünftig anzustrebenden Verhältnis zwischen Rechtextremismusforschern und dem Verfassungsschutz stammt dabei von Professor Butterwegge auf der bislang einzigen Verfassungsschutz-Tagung mit explizit akademischem Anspruch, die vom Landesamt NRW zur »Neuen Rechten« am 8. Oktober 2003 in Düsseldorf abgehalten wurde: »Für die nötige Sensibilität und Wachsamkeit (gegen die Ideologien der Neuen Rechten) sollten wir gemeinsam werben – Verfassungsschützerinnen und Verfassungsschützer, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Publizistinnen und Publizisten, am besten alle Menschen, die sich politisch engagieren.« (W. Gessenharter / T. Pfeiffer, S. 243) Was für ein Gottvertrauen des Marxisten Butterwegge in »alle Menschen«!
Literatur:
· Bundesverfassungsgericht, Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren, BVerfG, 2 BvB 1/01 vom 18.3.2003, Absatz-Nr. (1–154)
· Rebecca Forner und Opferperspektive e.V.: Mehr als 140 Todesopfer rechtsextremer Gewalt seit 1990, im Internet-Portal »Mut gegen rechte Gewalt« – Portal gegen Rechtsextremismus vom 19.10.2007
· Wolfgang Gessenharter, Thomas Pfeiffer: Die Neue Rechte – eine Gefahr für die Demokratie?, Wiesbaden 2004
· Dr. Thomas Grumke: Die rechtsextremistische
Bewegung, in Prof. Dieter Rucht/Prof. Roland Roth: Soziale Bewegungen in Deutschland nach 1945 in Deutschland. Ein Handbuch, Frankfurt 2008, S. 475–492
· Werner Maihofer: Zum Verfassungsschutzbericht 1974, in: Bundesministerium des Innern, Referat Öffentlichkeitsarbeit, betrifft: Verfassungsschutz 1974, Bonn 1975, S. 3–8
· Jens Mecklenburg: Braune Gefahr DVU, NPD, REP Geschichte und Zukunft, Berlin 1999
· Jürgen Reents: »Kampfbegriff »Extremismus« / Über den Versuch der Bundesregierung und der Medien, das Ausmaß der rechtsextremen Gewalt zu
bagatellisieren und die Linke propagandistisch dafür haftbar zu machen«, in: Konkret Nr. 12, 1992, S. 30
· Ulrich Neumann, Anton Maegerle, Eric Friedler,
Stephan Schlentrich: Der V-Mann-Skandal – die Geschichte des NPD-Spitzels, Report Mainz, Sendung vom 28.01.2002
· H. Joachim Schwagerl: Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 1985
· Wolfgang Wippermann: Verfassungsschutz und Extremismusforschung: Falsche Perspektiven, in: J. Mecklenburg, a.a.O., S. 268–280
· Wolfgang Wippermann: Dämonisierung durch Vergleich: DDR und Drittes Reich, Berlin 2009
Markus Mohr ist zusammen mit Klaus Viehmann Herausgeber des Buches »Spitzel. Eine kleine Sozialgeschichte«
- 1Zum Einfluss von V-Leuten in der NPD vgl. AIB 55, Seite 31–34