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Versammlungsfreiheit auch für Neonazis?

Rechtsanwalt Alexander Hoffmann Björn Elberling
Einleitung

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 130 Abs. 4 StGB

Bild: attenzione-photo.com

Demonstration der Kampagne "NS-Verherrlichung stoppen" im August 2005 in Wunsiedel.

Die Frage der Versammlungsfreiheit für Neonazis stellt sich nicht nur als Frage nach legalen Möglichkeiten von Versammlungsverboten, sondern oft auch als Frage nach der Legitimität von Gegenaktivitäten. Gerade bei der Bildung von Bündnissen mit dem Ziel der faktischen Verhinderung von Aufmärschen durch Blockaden und bewusste Regelverletzungen spielt es eine große Rolle, ob es gelingt, Neonaziaktivitäten als nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch als illegal darzustellen. Die Parole »Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen« ist daher eine zentrale Position antifaschistischer Bündnisse geworden. Ganz abgesehen von der Frage, ob staatliche Verbote einen wesentlichen Beitrag zum Kampf gegen Neonazis darstellen können, ist daher die Frage nach den inhaltlichen Voraussetzungen für ein Verbot von Neonazidemonstrationen eine Kernfrage antifaschistischer Mobilisierungen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2009 festgestellt hat, dass der neugeschaffene § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist keine große Diskussion über den weiteren Umgang mit Neonazidemonstrationen entstanden. Dies ist auf den ersten Blick erstaunlich, markiert doch die Entscheidung, dass Aufmärsche, die den Nationalsozialismus verherrlichen, verboten werden können durchaus einen möglichen Ansatzpunkt für die Verhinderung von Neonaziaufmärschen. Doch weder in der Diskussion um den Aufmarsch in Dresden, noch in der Mobilisierung beispielsweise für Bad Nenndorf spielt dieses Argument bislang eine Rolle.

Die Tatsache, dass die Norm als Grundlage eines Verbotes in diesen beiden Städten keinen Eingang in die Diskussion gefunden hat, mag allerdings auch damit zusammenhängen, dass die jeweiligen Ordnungsbehörden aus politischen Gründen kein Interesse daran hatten nachzuweisen, dass die Neonaziaufmärsche zur Verherrlichung des Nationalsozialismus genutzt werden. Wer, wie die Ordnungsbehörde Dresden, in erster Linie davon spricht, dass Radikale von links und rechts das ordentliche Gedenken der Dresdner Bürger stören, der kann und will die politische Dimension des Neonazigedenkens nicht sachgerecht beurteilen. Als rein ordnungspolitisches Problem wird sich ein solcher Neonaziaufmarsch nicht verbieten lassen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht hatte die Entscheidung über das Verbot des Hessmarsches 2005 viele Jahre lang verschleppt. Jahr für Jahr hatte sich Jürgen Rieger in den entsprechenden Eilentscheidungen anhören müssen, der Marsch könne ein weiteres Jahr verboten bleiben, da bald eine Hauptsacheentscheidung ergehen werde.

Dass der § 130 Abs. 4 StGB verfassungsrechtlich bedenklich ist, war bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden. Immerhin stellt eine »Verherrlichung« keine Tatsachenbehauptung dar (wie bspw. das Leugnen des Holocaust), sondern lediglich eine Meinungsäußerung. Bislang galten aber Meinungsäußerungen auch nationalsozialistischen Inhalts immer als von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst. Ausdrücklich stellt das Verfassungsgericht fest, die Vorschrift diene »nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.« § 130 Abs. 4 StGB sei ein »Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft ergeben.«

Dies rechtfertigt das Gericht mit der Feststellung, »angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland« sei dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit eine Einschränkung bezüglich der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft immanent. Damit konstruiert das BVerfG de facto eine antifaschistische Ausrichtung des Grundgesetzes. Das Gericht schränkt dies zwar vehement ein, trotzdem schafft es mit dieser Entscheidung einen Ansatzpunkt für mögliche antifaschistische Initiativen.

Es sei hier also ausdrücklich festgestellt, dass nach dem eindeutigen und unzweifelhaften Wortlaut der Entscheidung der § 130 Abs. 4 StGB nicht gegen antifaschistische, antimilitaristische Aktivitäten gerichtet werden kann.

»NS-Verherrlichung stoppen!« – Von der antifaschistischen Parole zur Argumentationslinie des Bundesverfassungsgerichts

Die Gesetzesneuregelung zum international beachteten 60. Jahrestag der militärischen Niederlage des Nationalsozialismus sollte sicherstellen, dass die Feierlichkeiten nicht öffentlichkeitswirksam diskreditiert werden. Der Aufmarsch in Wunsiedel hatte ab 2002 tausende teilweise international angereiste Neonazis angelockt. Seit 2003 hatten antifaschistische Initiativen, dabei maßgeblich die Kampagne »NS-Verherrlichung stoppen!«, bundesweit gegen den Aufmarsch mobilisiert. In Wunsiedel selbst hatte dies dazu geführt, dass eine größere städtische Initiative unter dem CSU-Bürgermeister sich offen für eine Blockade des Aufmarsches aussprach.

Der Verdienst der Kampagne »NS-Verherrlichung stoppen!« war es, eindeutig herauszuarbeiten, dass der Hessmarsch keineswegs nur der Trauer um den »alten Mann von Spandau«, sondern der Verherrlichung des Stellvertreters Adolf Hitlers und damit des Nationalsozialismus an sich diente. Was aus heutiger Sicht selbstverständlich scheint, war bis 2003 keineswegs so; es sei daran erinnert, dass sich in den 80er Jahren noch als honorig geltende Persönlichkeiten für die Freilassung von Hess aus »humanitären Gründen« aussprachen. Bereits zu dieser Zeit waren die Initiativen um Hess allerdings in eine Strategie eingespannt, die im wesentlichen darauf zielte, den Alliierten Unmenschlichkeiten und Kriegsverbrechen anzulasten und die nationalsozialistischen Verbrecher somit zu rehabilitieren. Die bundesweite Kampagne gegen den Hessmarsch gewann erst dadurch an Gewicht, dass sie öffentlich machen konnte, wie systematisch unter dem Deckmantel des Trauermarsches wesentliche Grundsätze nationalsozialistischer Politik propagiert wurden. Die Argumentation der Kampagne war so stichhaltig, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Eilentscheidung zum Verbot des Aufmarsches 2005 große Teile  von ihr übernahm.

Die Entscheidung des BVerfG nutzen

Eine Vielzahl der heute von militanten Neonazis durchgeführten Demonstrationen knüpfen inhaltlich an originäre Positionen der Nationalsozialisten an. Auch wenn das BVerfG ausdrücklich anführt, sein Beschluss bedeute keine generelle Einschränkung der Meinungsfreiheit von Neonazis, sondern lediglich solcher Meinungen, die direkt die Gewalttaten der Nationalsozialisten verherrlichen, wäre es heute möglich, eine Vielzahl dieser Demonstrationen zu verbieten. Selbst wenn ein solches Verbot im Einzelfall gerichtlich nicht standhalten würde, wäre eine öffentliche Auseinandersetzung hierüber eine starke Argumentationshilfe für antifaschistische Bündnisse. Die antifaschistische Bewegung sollte daher stärker als in den letzten Jahren die Inhalte von Neonazidemonstrationen zum Thema ihrer Gegenaktivitäten machen und hierüber auch einen Verbotsdruck gegen staatliche Behörden entwickeln. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gibt uns hierzu eine gute inhaltliche Grundlage.


Der Artikel wurde ursprünglich für die antifaschistische Zeitschrift LOTTA aus NRW geschrieben und geringfügig überarbeitet.