Notwehr nur für Nazis?

Mitglieder des Fußballklubs „Germania Weißensee“ wollten nach einem Kneipenabend im Norden Berlins, in der Nacht zum 17. Mai 1930, nach Hause gehen. Doch auf dem Weg trafen sie auf eine Gruppe der SA. Die "Sturmabteilung" (SA) war die paramilitärische Kampforganisation der NSDAP während der Weimarer Republik und spielte eine entscheidende Rolle beim Aufstieg der Nationalsozialisten.
Beide Seiten waren betrunken, ein Wort ergab das andere – bis die SA-Männer Pistolen zogen und auf die Gruppe der Fußballfans schoss. Zwei der unpolitischen Sportler starben durch die Kugeln, davon einer durch Schüsse in den Rücken. Die SA-Männer ergriffen die Flucht, versteckten die Pistolen und wurden erst Tage später festgenommen. Während der Untersuchungshaft sprachen sie ihre Aussagen vor dem Richter über Kassiber, im Gefängnis heimlich übergebene kleine Zettel, ab. Einige der jungen Männer waren der Polizei schon als gewalttätige Intensivtäter bekannt.
Doch vor Gericht behaupteten sie, sie selber seien die Angegriffenen gewesen. Die Richter gaben ihnen Recht und sie wurden freigesprochen. Ausschlaggebend für das Gericht war, dass die angeklagten SA-Männer behaupteten, sie hätten geglaubt, von Kommunisten angegriffen zu werden – und sie damit in „Putativnotwehr“ gehandelt hätten. Schon wenige Monate nach ihrer Freilassung beteiligten sie sich erneut an Angriffen auf Linke aus einem SA-Treffpunkt heraus. Die Opfer mussten ins Krankenhaus, nachdem sie mit schweren Stiefeln zusammengetreten worden waren.
Putativnotwehr
Das Gesetz welches den angeklagten Nationalsozialisten in einigen Fällen zur Freiheit verhalf, war Paragraph 33 des Strafgesetzbuchs: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft“. Die „Putativnotwehr“ – also die vermeintliche Notwehr, kam den Angeklagten also dann zu Gute, wenn sie die Richter davon überzeugen konnten, dass sie glaubten, in einer Notwehrsituation gehandelt zu haben – auch wenn dies objektiv gar nicht der Fall gewesen war.
Dass die SA aber systematisch bewaffnet auftrat und die Konfrontation mit dem politischen Feind suchte, blieb vor Gericht unbeachtet. Und: Freisprüche von Nazitätern wegen vermeintlicher Notwehr waren kein Einzelfall.
Geschossen, gelogen, erfolgreich
Als im September 1930 ein Berliner SA-Standartenführer vor seinem Haus von kommunistischen Demonstranten angegriffen wurde, floh er in seine Wohnung ins Hochparterre, während die Angreifer sein Auto umwarfen. In der Wohnung holte er ein Gewehr aus seinem Schrank, für welches er keinen Waffenschein besaß, trat damit ans Fenster und feuerte quer über die Straße. Getroffen und tödlich verletzt wurde ein völlig unbeteiligter Passant, der an einer Straßenbahnhaltestelle auf seine Bahn wartete. Vor Gericht endete auch dieses Verfahren mit Freispruch wegen Notwehr. Der Standartenführer sei ja zuvor angegriffen worden und der horizontal abgegebene Schuss aus einer illegalen Waffe sei ein berechtigter Warnschuss gewesen. Dass ein Unschuldiger getötet wurde: Pech gehabt.
Auch als im März 1931 ein 16-jähriger unbewaffneter Bäckerlehrling von einem SA-Mann in Berlin-Schöneberg auf offener Straße erschossen wurde, gab es vor Gericht keine Gerechtigkeit. Der Täter wurde freigesprochen, da er in „Angst und Schrecken“ vor Kommunisten gelebt habe.
Der Journalist Rudolf Olden stellte daher schon 1932 sarkastisch fest, dass für die Nationalsozialisten wohl eine „Konstruktion der Dauernotwehr“ gelte. Das Muster war also gleich: Nazis, die behaupteten, von Linken angegriffen worden zu sein, egal ob es stimmte oder nicht, konnten so, teilweise, vor Gericht Notwehr für sich geltend machen. Nicht in allen Gerichtsverfahren verfing diese Argumentation – aber bis heute ist kein einziger Prozess bekannt, in der ein linker Angeklagter während der "Weimarer Republik" ebenfalls wegen „Putativnotwehr“ freigesprochen wurde.
Der Mathematiker und Publizist Emil Julius Gumbel kritisierte bereits 1931: „Von den Gerichten werden die Nationalsozialisten milde, die Kommunisten mit der ganzen Schwere des Gesetzes bestraft. Dies äußert sich bereits bei der Anklageerhebung. Wenn es bei Nationalsosialisten überhaupt dazu kommt, lautet sie auf fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, bei den Kommunisten auf Totschlag oder Mord“. Und zu einem ähnlichen Urteil kommt auch 2009 der Historiker Sven Reichardt: „von einer justiziellen Gleichbehandlung der Republikgegner von links und rechts kann auch in der Endphase der Weimarer Republik keine Rede sein“.
Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Zum einen standen die oft konservativ eingestellten Richter den Nationalsozialisten inhaltlich deutlich näher, als sie den linken Angeklagten standen. Viele waren bereits seit der Kaiserzeit Richter und hatten sich mit der Niederlage im Ersten Weltkrieg und der Demokratie nie wirklich abfinden und identifizieren können. Der Feind stand für sie weiterhin links – auch wenn sie selber nicht Mitglied der NSDAP waren.
Hinzu kam aber auch, dass es der SA und der NSDAP gelang, generell deutlich staatstragender aufzutreten und sie mit ihrem Nationalismus und Antisemitismus vor Gericht eher auf Sympathie stoßen konnten als kommunistische Angeklagte, welche zugaben, den „kapitalistischen“ Staat offen bekämpfen zu wollen, die Sowjetunion bewunderten und „bürgerliche“ Gerichte als Klassenjustiz anprangerten. Dass die NSDAP ab 1930 einen kometenhaften Aufstieg bei den Wahlen erlebte, dürfte ebenfalls nicht gerade dazu beigetragen haben ihre Anhänger vor Gericht mit harter Hand anzufassen.
Die juristische Abschirmung der NS-Bewegung und ihrer politischen Vorläufer basierte schon frühzeitig auf der Behauptung, bei ihren Morden habe es sich um Akte der Notwehr gehandelt. Bei den Prozessen um Fememorde der „Schwarze Reichswehr“ argumentierte der einschlägige Rechtsanwalt Walter Luetgebrune (später hauptberuflicher Rechtsvertreter der Nazis und SA-Gruppenführer) bereits im Jahr 1927 mit der Notwehr-These: Die Führungspersonen der „Schwarzen Reichswehr“ wie Paul Schulz und Peter Umhofer hätten in Notwehr gehandelt, denn mögliche Enthüllungen geheimer Informationen über die „Schwarze Reichswehr“ seien Landesverrat und dieser hätte durch Femejustiz geahndet werden müssen.
„Notwehr“ nach 1945
Das Ausmaß, in welchem gewalttätige Nazis gegen Ende der "Weimarer Republik" vor Gericht freigesprochen oder zumindest milde bestraft wurden, ist erschreckend – aber auch nach 1945 sind einzelne skandalöse Fälle bekannt, in denen Morde bzw. Mordversuche an Linken mit Freisprüchen endeten: So wurde auch Karl-Heinz Kurras, der Berliner Polizist und Stasi-Informant, der 1967 den unbewaffneten Studenten Benno Ohnesorg in den Hinterkopf geschossen hatte, wegen Notwehr freigesprochen. Er sei angeblich von einer Gruppe Studenten mit Messern angegriffen worden – und habe, um sein Leben zu schützen, zur Dienstwaffe greifen müssen. Eine Behauptung, die frei erfunden war. Aber: In mehreren Gerichtsverhandlungen bekam er damit Recht und entging so seiner Verurteilung. Hierbei wird auch die Protektion durch den Berliner Polizei-Apparat, die ostdeutsche Staatssicherheit und die grundlegende Feindschaft der öffentlichen Meinung gegen die Studentenbewegung den Unterschied gemacht haben.
Auch als im Jahr 2011 der Neonazi und NPD-Kandidat Florian S. in Freiburg in seinem Auto absichtlich in eine Gruppe Antifas reinfuhr und einen Mann schwer verletzte (Vgl. AIB Nr. 93: "Rechter Mordversuch in Südbaden"), endete das Gerichtsverfahren mit einem Freispruch wegen Notwehr. Kurz vor der Tat hatte S. sich auf Facebook eine Notwehr-Situation herbeigewünscht um straflos Linke töten zu können: „Ich warte ja nur darauf, dass einer mal angreift! dann kann ich ihn endlich mal die Klinge fressen lassen!“. (Vgl. AIB Nr. 96: "Freispruch nach versuchten Totschlag) Für das Gericht war das aber kein Grund, nicht Putativnotwehr anzunehmen. Ob den Richtern die lange Vorgeschichte dieses Notwehrparagraphen und dessen regelmäßiger Einsatz für den Freispruch von rechten Angeklagten bekannt war ?