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Pan Am und Lufthansa - Zu Abschiebungen gezwungen ?

Einleitung

Die Beschäftigten der amerikanischen Fluggesellschaft „Pan American World Airways“ (Pan Am) in Westberlin wollen nicht mehr länger an Abschiebungen beteiligt sein. Wir berichteten, daß durch das Eingreifen von Pan Am-Angestellten, die einen Arzt herbeiriefen, die Abschiebung eines kurdischen Asylbewerbers verhindert wurde. Dem Pan Am-Betriebsratsvorsitzen und einem weiterem Beschäftigten wurden daraufhin für drei Monate die Sicherheitsausweise entzogen. Ausgelöst durch diese Ereignisse reichten die Pan Am-Angestellten Klage ein. In Frankfurt/M klagen Beschäftigte der Lufthansa ebenfalls um ihre Rechte. Die Klagen werden von der ÖTV – der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - unterstützt.

Bild: flickr.com,Aero Icarus; CC BY-SA 2.0

Geklagt wird zum einen gegen den Entzug der Sicherheitsausweise. Der Entzug der Ausweise schränkt die Bewegungsfreiheit auf dem Flughafengelände ein. Ein Betreten des Bereichs zwischen Paßabfertigung und  Flugzeug ist dann nicht mehr möglich.

Die Klage richtet sich somit auch gegen die Alliierten. Am Tegeler Flughafen übt die französische Kommandatur die Kontrolle aus. Aufgrund des in Westberlin herrschenden Besatzungsrechts mußten die Pan Am'ler ihre Klage beim französischen Staatsgerichtshof einreichen. Es handelt sich erklärte hierbei um die erste Klage gegen die französische Besatzungsmacht in Westberlin.

Die zweite Klage soll das Recht der Pan Am-Beschäftigten durchsetzen, nicht mehr zu Abschiebungshandlungen gezwungen werden zu können. Gefordert wird das Recht auf Verweigerung der Arbeitsleistung aus Gewissensgründen. Bisher drohen den Beschäftigten bei einer Verweigerung bei Abschiebungen „arbeitsrechtliche Konsequenzen“, was die Kündigung bedeuten kann.

Parallel dazu ziehen in Frankfurt/M. Angestellte der deutschen Linienfluggesellschaft "Lufthansa" vor Gericht. Auch sie wollen das Recht, sich Abschiebungshandlungen zu verweigern, einklagen. Sie stützen sich mit ihrer Klage auf das "Druckerurteil" des Bundesarbeitsgerichts. Mit diesem hatte auch ein Fotosatzmonteur beim Axel-Springer-Verlag in Westberlin Erfolg, er hatte sich geweigert, eine Anzeige der neonazistischen „Bürgerinitiative Demokratie und Identität“ (BDI) zu setzen. Dass Urteil besagt, dass bei „verfassungskonformer Auslegung des § 315 BGB“ ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen kann, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt.

Ein Drucker hatte argumentiert, Prospekte und Werbebrief die er drucken sollte seien kriegsverherrlichend und hätten nationalsozialistischen Charakter. Der „John-Jahr-Verlag“ bzw. der verbundene „Verlag für geschichtliche Dokumentation“ hätte Veröffentlichungen herausgebracht, die teilweise von der Bundesprüfstelle indiziert worden seien.1 Die Firma "Nord-Offset" in Ellerbek bei Hamburg hatte den Mitarbeiter nach einem fünfeinhalbjährigen Rechtsstreit durch alle Instanzen am 9. Juni 1987 wieder einstellen müssen.

Der Prozeß in Sachen Gewissensfreiheit bei Abschiebungen beginnt am 21. September in Frankfurt. Von der Lufthansa erwarten die Beschäftigten Widerstand. Es geht eben auch um Geld. Die Lufthansa habe mit einem Ertragsverlust von 6 bis 7 Millionen DM zu rechnen, so ist aus dem Kreis der Lufthansa-Angestellten zu hören. Die Lufthansa fliegt immerhin circa 6000 Flüchtlinge jährlich aus.

  • 1Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.12.1984, Az.: 2 AZR 436/83