Bremer Brechmittelprozess
Christian JakobEs fiel Helmut Kellermann offensichtlich schwer, die richtigen Worte für sein eigenes Urteil zu finden. »Der Tod von Laya Condé kann nicht befriedigend gesühnt werden«, schickte der Richter am Bremer Landgericht vorweg. Neunzig Minuten lang begründete er im zweiten Verfahren um den Brechmitteltod des Sierra Leoners aus Bremen, warum er den Polizeiarzt Igor V. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen hatte. Kellermann kam in der Berufungsverhandlung damit zu exakt demselben Urteil, wie schon 2008 eine erste Kammer des gleichen Gerichts. »Wir werden dafür Schläge einstecken«, sagte Kellermann am Ende. Doch dies geschah nicht. Während es bei der Verkündung des ersten Freispruchs im Dezember 2008 noch Tumulte im Gerichtssaal gegeben hatte, blieb am 15. Juni 2011 alles ruhig. Nur wenige Pressevertreter hatten sich eingefunden, um das Ende des Revisionsverfahrens zu verfolgen.
Der zum Zeitpunkt seines Todes 35 Jahre alte Condé war das bundesweit zweite Opfer einer zwangsweisen Brechmittelvergabe durch die Polizei 1 . Wie schon der erste Tote, der Nigerianer Achidi John in Hamburg, wurde er des Drogenhandels verdächtigt und auf der Straße verhaftet. Condé, der weder vorbestraft noch zuvor polizeilich in Erscheinung getreten ist, wurde in der Nacht des zweiten Weihnachtstages 2005 von einer Zivilstreife im Bremer Steintorviertel kontrolliert. Die Fahnder machten »verdächtige Schluckbewegungen« aus und brachten ihn ins Polizeipräsidium im Stadtteil Vahr. Dort gab es eigens für solche Fälle einen so genannten »Exkorporationsraum«. Doch Condé weigerte sich, den Brechsirup Ipecacuanha freiwillig zu schlucken, um seinen Mageninhalt zwecks »Beweissicherung« auszuspeien. Sowohl die beiden Polizisten, als auch der von ihnen hinzugerufene, Polizeiarzt Igor V. waren noch nie mit so einer Situation konfrontiert gewesen.
Das hinderte sie nicht daran, forsch zur Sache zu gehen: Condé wurde an einen Spezialstuhl gefesselt, ein Polizist hielt seinen Kopf fest, V. legte ihm eine Nasensonde. Über die flößte er ihm den Brechsirup und, mit einer Spritze, große Mengen Wasser ein. Tatsächlich erbrach Condé insgesamt fünf Kügelchen mit je 0,1 Gramm Kokain, immer wieder rutschte die Sonde heraus. Doch durch die Tortur wurde sein Zustand so kritisch, dass ein Notarzt hinzukommen musste. Da waren die ersten Kokainkugeln bereits draußen. Der Notarzt stabilisierte Condé vorübergehend. Doch statt die »Exkorporation« nun zu beenden, setzte V. sie weiter fort – insgesamt über 80 Minuten, bis Condé schließlich hirntot ins Koma fiel.
Ein erster medizinischer Gutachter hatte 2006 festgestellt, dass Condé ertrank, weil das Wasser, das V. im einflößte, in seine Lunge gelaufen war. Die Staatsanwaltschaft klagte V. deshalb wegen fahrlässiger Tötung an und forderte neun Monate Haft auf Bewährung. Die meisten der insgesamt zehn Sachverständigen, die das Gericht anhörte, stützten die Version der Staatsanwaltschaft. Gutachter der Verteidigung glaubten jedoch, dass eine bei einer Obduktion festgestellte Schädigung von Condés Herzen für seinen Tod verantwortlich sein könnte. In diesem Fall treffe den Polizeiarzt keine Schuld. Zum Teil handelte es sich um dieselben Gutachter, die mit genau demselben Argument – einem unentdeckten Herzfehler – eine Strafverfolgung im Achidi-John-Fall abgebügelt hatten. Auch Klaus Püschel, als Brechmittelbefürworter bekannter Chef der Hamburger UKE-Rechtsmedizin, in der Achidi John gestorben war, durfte in Bremen für den Kollegen V. aussagen.
Im Juli 2006 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerde eines Afrikaners aus Wuppertal stattgegeben, dem 1993 vier Polizisten und ein Arzt Brechsirup per Magensonde einflößten. Der EGMR stufte den zwangsweisen Brechmitteleinsatz als »unmenschliche und erniedrigende Behandlung« ein und entschied, dass er das Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze. Seit Condés Tod werden in Bremen Verdächtige, die den Brechsirup nicht freiwillig schlucken, für einige Tage in eine Zelle mit einem Spezialklo gesperrt. Zwar bekam die Familie von Condé wegen der EUGMR-Entscheidung eine Entschädigung vom Land Bremen. Bestraft wurde V. jedoch nicht. Im ersten Verfahren 2008 war das Bremer Landgericht noch überzeugt, dass Condé ertrunken war. Es sprach V. trotzdem frei: Denn der habe wegen mangelnder Qualifikation seine »objektiven fachlichen Fehler subjektiv nicht erkennen« können.
Dieses Urteil war vom Leipziger Bundesgerichtshof (BGH) geradezu zerrissen worden: V. habe sich »zahlreicher Verstöße gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten« schuldig gemacht, schrieben die Richter in ihre Revision. Er habe Condé »unzureichend« untersucht und nicht über die Risiken der Maßnahme aufgeklärt. Er habe zugelassen, dass das Spülwasser in Condés Atemwege eindringt und sich vom »Vorurteil leiten lassen«, das afrikanische Dealer sich ohnmächtig stellen, statt die Maßnahme abzubrechen. Spätestens nach Erbrechen der ersten Kugel sei die Maßnahme »leicht erkennbar unverhältnismäßig« gewesen, auch, da Condé dann »wehrlos war und keine Chance mehr hatte zu kooperieren«. Außerdem habe V. eine Körperverletzung begangen, als er Condé mit Pinzette und Spatel im Rachen herumgestochert habe, damit er weiter bricht. Insgesamt, so der BGH, müsse ein »Verstoß des Angeklagten gegen das Gebot der Wahrung der Menschenwürde« in Betracht gezogen werden. Die Bremer Justiz habe es versäumt, die übrigen Beteiligten zur Rechenschaft zu ziehen. Dafür war es nun zu spät: Zum Zeitpunkt des BGH-Urteils waren alle Verjährungsfristen abgelaufen. Im April 2010 hob der BGH den ersten Freispruch von V. auf.
Die Bremer Richter beeindruckte das deutliche Urteil der höheren Instanz nicht. »Die Justiz und die Rechtsmedizin hatten sich damals verrannt«, sagte Kellermann zwar bei der Urteilsverkündung. »Solche Beweissicherung darf es nie mehr geben.« Doch Konsequenzen für die Täter sollte es nicht geben: »Es ist sehr wahrscheinlich, dass Condés Herzfrequenz abfiel und der Hirntod eintrat, weil er Wasser eingeatmet hatte«, sagte Kellermann. »Aber kein Gutachter konnte eine andere Todesursache mit Sicherheit ausschließen.« Es sei deshalb »nicht geboten«, Igor V. wegen des Todes an Condé zu bestrafen.
Einer erlebte diesen Urteilsspruch nicht mehr: Der für den ersten Prozess nach Europa gereiste Bruder des Toten, Namantjan Condé, hatte sich kurz nach dem ersten Freispruch in Brüssel selbst getötet. Für den Polizeiarzt V. galten somit zweimal die allerhöchsten Maßstäbe des deutschen Strafrechts. Zuerst war er nicht ausreichend ausgebildet gewesen, um seine eigenen Fehler zu erkennen, nun war es eben Condés möglicher Herzfehler, der ihn rettete.
Doch während im Falle V. der Grundsatz »im Zweifel für den Angeklagten« so hoch gehalten wurde, geht der Staat bei Afrikaner_innen nicht so integer zu Werk. Die Brechmittelmethode dient – vor allem in der erzwungenen Variante – der Abschreckung. Solche »Beweissicherung« gibt es nur, weil die Verdächtigen im Drogengeschäft auf der Straße meist schwarz sind. Bei ihnen gelten andere Maßstäbe. Die sind seit jeher am anderen, am unteren Ende des Spielraums angesiedelt. Das gilt für weite Teile der Öffentlichkeit, denen es im Kampf gegen das Feindbild des afrikanischen Dealers gar nicht hart genug zugehen kann. Und das gilt für die Justiz, die immer wieder findig jene schont, die das übernehmen. Ende Juni 2011 hat die Nebenklage erneut Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
- 1vgl. AIB 80: »Organisiertes Erbrechen in Bremen«