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Schutz der bestehenden Ordnung durch wehrhafte Demokratie

Sarah Schulz
Einleitung

Als die offen nationalsozialistische „Sozialistische Reichspartei“ (SRP) zu Beginn der 1950er Jahre zweistellige Wahlergebnisse erzielte, entschied sich die Bundesregierung unter Kanzler Konrad Adenauer erstmalig zur Stellung eines Parteiverbotsantrages beim Bundesverfassungsgericht. Wie und mit welcher Begründung werden Parteien in der Bundesrepublik verboten? Ist die wehrhafte Demokratie ein antifaschistisches Konzept?

Foto: Bundesarchiv, Bild 183-H25087 / CC-BY-SA 3.0

Der Major Otto Ernst Remer war ein Kommandeur des Wachbataillons Berlin, der den Putschversuch der Offiziere [am 20.7.1944] vereitelte. Hier im Zeitspiegelgespräch mit Paul Cnuva, dem Leiter der Gruppe Zeitgeschehen des Großdeutschen Rundfunks. Remer war in der Nachkriegs-BRD Mitbegründer und 2. Vorsitzender der neonazistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP).

Verfassungsrechtliche Grundlagen

In den 1950er Jahren festigte sich das Konzept der wehrhaften Demokratie, dessen „schärfstes Schwert“ das Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht sein sollte. Der Artikel 21 des Grundgesetzes integriert Parteien in das Verfassungsgefüge der Bundesrepublik. Auf diesen „verstaatlichenden Sog“, in dem der politische Streit gezähmt wird, folgt im nächsten Absatz des Grundgesetzartikels prompt die Drohung des Parteiverbots bei Beeinträchtigung oder versuchter Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO). Ein solches Verbot darf nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. In der Juristerei nennt man das „Parteienprivileg“ — das Privileg also nur vom höchsten Gericht verboten werden zu dürfen. Um die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP), die sich selbst in der Tradition der NSDAP sah, aber verbieten zu können, musste das Gericht nachweisen, dass die Partei die fdGO gefährdete. Was aber ist denn die fdGO?

Wehrhafte Demokratie

Die fdGO erscheint heutzutage relativ klar und konsensuell — ist sozusagen der Grundkonsens der Demokratie. Dabei war sie in den 1950er Jahren umstritten. Die Idee der wehrhaften Demokratie speiste sich aus der Annahme, dass eine Demokratie ohne festen Wertekonsens Gefahr läuft, sich nicht gegen ihre Feind*innen wehren zu können. Die nationalsozialistische Machtübernahme war dafür das historische Beispiel. Dabei wurde allerdings kaum bis gar nicht geklärt, was denn der Nationalsozialismus war, wie Staat und Recht im NS funktionierten und wovon man sich genau abgrenzen wollte.

In der „Geschichtslegende“ ist der Natio­nalsozialismus legal an die Macht gekommen und die Weimarer Republik konnte sich aufgrund ihrer inhaltlichen Beliebigkeit — sie hatte ja keine fdGO — nicht gegen ihre Unterwanderung wehren. Dabei haben Bürokratie und Justiz den Nationalsozialismus begünstigt bis gefördert und standen der liberalen Demokratie seit Beginn der Republik skeptisch gegenüber. Nicht ihre Liberalität, sondern die monarchistische und konservativ-nationale Ausrichtung der Staatsapparate und deren Akteure ließen die Weimarer Demokratie scheitern.

Die Darstellung der nationalsozialistischen Machtübernahme im SRP-Verbot

Im Urteil zum Verbot der SRP leitet das Verfassungsgericht eben diese Legende her. Bei den Diskussionen zum Grundgesetz habe sich der Verfassungsgeber entscheiden müssen, ob er „absolute Freiheit1 gewähren wolle oder „gewisse Grenzen ziehen1 müsse, gerade wenn Parteien mit „formalen Mitteln der Demokratie diese selbst beseitigen wollen1 . Der Aufstieg der NSDAP war für das Verfassungsgericht eine planvolle Manipulation unreifer, drängender Jugend, die nach dem Ersten Weltkrieg in wirtschaftlicher Not war2 . Das spielte zusammen mit der legalen Strategie wie sie in modernen Staaten immer häufiger werde. Die Macht werde durch eine „Unzahl feindseliger Einzelakte, von denen jeder für sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig3 sei, erlangt. Das Ende vom Lied ist dann der „Staat in Krieg und Zusammenbruch4 .
Diese Erzählung ist bis heute Rechtfertigung für präventives Handeln der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden. Legales politisches Handeln ist dann, je nach dem was gerade durch die Behörden als bedrohlich gekennzeichnet ist, mit der „Duftmarke besonderer Gefährlichkeit versehen“. Wehrhafte Demokratie ist verkürzte Liberalität: Politische Freiheit wird vom Staat gewährt — Demokratie ist „‚von oben’ dargereichte[...] Politik“  — und kann von ihm folglich auch wieder genommen werden.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung

Genommen werden kann politische Freiheit dann, wenn eine Gefahr für die fdGO diagnostiziert wird. Das Bundesverfassungsgericht definierte im SRP-Verbot erstmals, was die fdGO sein sollte. Die damals aufgestellte Formel findet sich bis heute überall zitiert.
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“5

Das Gericht stellte die Formel ohne „materielle[n] Zusammenhang von bürgerlicher Gesellschaft und aus ihr heraus konstituiertem Staat“ auf. Es fand stattdessen eine „religiös-naturrechtliche[...]“ Begründung: Die Richter*innen behaupteten, dass „der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbstständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind“. Damit war die fdGO als objektive Wertordnung gesetzt.

Ebenso wenig verwies das Gericht auf die eigentliche Quelle seiner Definition. Die fdGO war nämlich schon 1951 in den parlamentarischen Debatten zum politischen Strafrecht Thema gewesen. Die Abgeordneten und das Bundesjustizministerium schufen mit diesem Gesetz den Tatbestand der „Staatsgefährdung“. Das Schutzobjekt dieses neuen Tatbestandes waren „Verfassungsgrundsätze im Sinne des Strafrechts“. Diese Verfassungsgrundsätze sind mit der verfassungsgerichtlichen Definition der fdGO nahezu identisch und waren für strafrechtliche Anwendbarkeit konzipiert, nicht um einen demokratischen Minimalkonsens zu schaffen. Mit dieser fdGO-Formel begründete das Gericht schließlich u.a. das Verbot der SRP.

Keine antifaschistische Hoffnung

Das SRP-Verbot ist grundlegend für die wehrhafte Demokratie und bis heute die Quelle für die fdGO. Die Richter*innen haben die für das Strafrecht konzipierten Verfassungsgrundsätze zu einer objektiven Wertordnung mit religiösen Weihen gemacht. Die wehrhafte Demokratie ist damit eine „neue Version in der Reihe der demokratieresistenten politischen Systemrealisationen der deutschen Verfassungsgeschichte“. Die fdGO funktioniert als staatlich gesetzter Bestandsschutz der politischen Ordnung und ist in allen gesell­schaftlichen Bereichen einsetzbar. Das kann auch Neonazis treffen, ist deshalb aber längst kein emanzipatorischer Akt.
Die historisch falsche Erzählung des Weimarer Scheiterns und der nationalsozialistischen Machtübernahme rechtfertigen präventives exekutives Vorgehen. Ein heutiges NPD-Verbot muss sich auf diese Darstellung beziehen, sie übernehmen oder revidieren. Ob die Richter*innen eine Überarbeitung der damaligen Position vornehmen, bleibt abzuwarten. Die antifaschistische Wendung der wehrhaften Demokratie ist dabei eine vergebliche Hoffnung, die das Staatsschutzkonzept nur mehr legitimiert. Wehrhafte Demokratie war nie eine Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, sondern stets Schutz der bestehenden Ordnung.

Anmerkung der Redaktion:

Mit Hilfe der fdGO wurde vier Jahre nach der SRP am 17. August 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. Mit dem Verbot erfolgte eine Verhaftungswelle mit tausenden Anklagen. Die fdGO wurde vor allem als Instrument genutzt, das linke politische Spektrum massiv zu kriminalisieren. Mit dem sogenannten Radikalenerlass unter Bundeskanzler Willy Brandt vom 28. Januar 1972 wurde sie auch zur Grundlage der Berufsverbote. Diese betrafen nicht nur organisierte Linke, sondern auch unorganisierte. Die Regelanfrage auf Bundesebene wurde schon 1976 wieder aufgehoben, aber letztendlich nur auf die Landesebene verlagert. Als letztes Bundesland schaffte sie Bayern 1991 ab. Bis heute bildet die fgGO die Grundlage für verfassungsschützerische Umtriebe und Repression gegen 'Linksextremisten'.

  • 1 a b c BVerfGE 2, 1, 11
  • 2BVerfGE 2, 1, 17
  • 3BVerfGE 2, 1, 20
  • 4BVerfGE 2, 1, 19
  • 5BVerfGE 2, 1, 1