Verbotspolitik gegenüber der extremen Rechten
Derzeit läuft am Bundesverfassungsgericht das Verbotsverfahren gegen die NPD. Das Ergebnis ist noch offen. Grundsätzlich stellt sich aus antifaschistischer Perspektive die Frage, was für und was gegen ein Verbot der NPD spricht bzw. wie die staatliche Verbotspolitik gegenüber der extremen Rechten generell zu beurteilen ist.
„Eine neue Inquisition kündigt sich an.“
Mit diesen Worten kommentierte Horst Mahler als Anwalt der NPD das erste Verbotsverfahren, das bekanntermaßen im Jahr 2003 kläglich gescheitert war. Die Richter am Bundesverfassungsgericht ließen den Antrag erst gar nicht zur Hauptverhandlung zu, da durch den massiven Einsatz von V-Personen auf Führungsebene der Partei eine Einflussnahme des Staates nicht auszuschließen war. Mahlers damalige Stellungnahme mit eben diesem Ziel, den Verbotsantrag der Bundesregierung gar nicht erst für das Hauptverfahren zuzulassen, erinnert an die aktuelle Rhetorik von rechts. So diene der Verbotsantrag dem „Schutz einer gescheiterten Politik“: „Die Multiethnisierung der Bevölkerung in der Mitte Europas soll als nicht mehr debattierbares Schicksal unseres Volkes hingenommen werden.“
Zehn Jahre nach dem Scheitern des ersten Versuches, die NPD zu verbieten, stellte der Bundesrat einen neuen Verbotsantrag. Anders als beim ersten Versuch wurde die Initiative dieses Mal nicht durch die Bundesregierung unterstützt. Auch im Bundestag fand sich keine Mehrheit. Anfang März 2016 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe statt1
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Ende der staatlichen Zuschüsse
Ein Verbot der NPD orientiert sich als Verbot nach dem Parteiengesetz an wesentlich höheren Hürden, als die Verbote extrem rechter Vereinigungen durch das Vereinsrecht. Was als zentrales Argument für ein Verbot der NPD immer wieder ins Feld geführt wird, ist die daraus resultierende Beendigung der staatlichen Parteienfinanzierung sowie der Bereitstellung von Infrastruktur. Zu den mit dem Parteienstatus erlangten Vorzügen zählen Bürgerbüros, Wahlkampfsonderrechte, Steuervorteile, die Immunität der MandatsträgerInnen und nicht zuletzt die Finanzierung von rechten VollzeitaktivistInnen. Insbesondere als die Partei noch in den Landtagen von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern saß, erhielt sie über die Parteienfinanzierung erhebliche staatliche Zuschüsse.
Nimmt man den ungefähren Zeitraum seit dem ersten Verbotsverfahren ist festzustellen, dass die NPD bis zum Jahr 2008 ihre Einnahmen aus dem Staatshaushalt auf jährlich knapp 1,5 Millionen Euro staatliche Zuschüsse und damit rund die Hälfte der Gesamteinnahmen der Partei stetig steigern konnte. In den nachfolgenden Jahren gingen die staatlichen Zuschüsse wieder etwas zurück und bildeten rund 40 Prozent der Gesamteinnahmen der Partei. Zum Vergleich: Bereits 2013, also noch ohne Landtagsmandate, bekam die AfD etwa 1.85 Millionen Euro staatliche Zuschüsse. Die Höhe der staatlichen Zuschüsse orientiert sich neben den Wahlerfolgen auch an den Spenden und Beiträgen der MandatsträgerInnen: Je mehr gespendet wird, desto höher der Zuschuss. Mit dem Wegfall der NPD-Landtagsfraktion in Dresden wird sich auch der Rücklauf durch MandatsträgerInnen und Spenden negativ auf die Einnahmen der Partei auswirken. Alle im Jahr 2013 getätigten Spenden ab einer Höhe von 10.000 Euro (insgesamt über 100.000 €) kamen von NPD-Landtagsverordneten aus Sachsen.
Dies hängt sicherlich mit den parteiinternen Auseinandersetzungen zusammen: Bis Ende 2013 war der aus Sachsen kommende Holger Apfel mit seinem umstrittenen Konzept der „seriösen Radikalität“ Bundesvorsitzender der Partei. Nachdem die NPD den Wiedereinzug in den sächsischen Landtag im Jahr 2014 knapp verfehlte, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sie auch bei den anstehenden Landtagswahlen in Mecklenburg Vorpommern im September 2016 an der Fünfprozenthürde scheitern wird: Aktuelle Umfragen sehen die Partei in Mecklenburg-Vorpommern bei rund 4 Prozent. Es gelingt der NPD derzeit nicht, aus dem aktuellen Rechtsruck Kapital zu schlagen — die nationale Karte anlässlich der Asylpolitik wird, neben der Bundesregierung selbst, derzeit von der AfD gespielt, und das mit zunehmendem Erfolg.
Erledigt sich die NPD von selbst ?
In den späten 1990er Jahren reagierte die neonazistische Szene mit der Bildung einer eher loseren Struktur, den sogenannten „Freien Kräften“ sowie Kameradschaften, aber auch dem Beitritt zur NPD auf die staatlichen Organisationsverbote der frühen 1990er Jahre (Nationalistische Front, Nationale Offensive, Deutsche Alternative, Wiking Jugend, Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei — um nur einige durch den Bundesinnenminister vollzogene Verbote aufzuzählen). Diese Umstrukturierung kann sicherlich nicht allein auf die staatliche Verbotspolitik zurückgeführt werden, sondern muss auch als Teil eines „soziokulturellen Wandels“ begriffen werden, der „von Adaptionen strategischer und kultureller Elemente der Neuen Sozialen Bewegungen begleitet ist“2 , wie es Fabian Virchow, Christoph Kopke und Gideon Botsch in ihrer historisch angelegten Untersuchung zur Verbotspolitik gegenüber extrem rechten Organisationen treffend formulieren.
In den „Nuller Jahren“ zeigte sich dies mit dem Aufkommen der „Autonomen Nationalisten“ (AN) besonders deutlich: Nicht nur der Stil der Neonazis änderte sich, was dazu führte, dass AN-Gruppen auf den ersten Blick nicht von Genoss_innen zu unterscheiden waren, auch die Themenpalette neonazistischer Politik wurde breiter. Rückblickend lässt sich jedoch feststellen, dass die Szene mit ihrer organisatorischen Umstrukturierung nicht erfolgreich war: Weiterhin wurden etliche Kameradschaften per Vereinsgesetz verboten. Aktuell ist eine andere Entwicklung festzustellen.
Neben der losen Organisierung im Rahmen der in den vergangenen Jahren sich neu etablierenden völkischen Bewegung auf der Straße ist auch ein „zurück zur Partei“ zu beobachten. Mit der Gründung von „Die Rechte“ (2012) und „Der III. Weg“ (2013) haben sich zunächst regional, zunehmend aber auch überregional zwei neue neonazistische Parteien etabliert. Die NPD hat somit Konkurrenz erhalten und kann von dem neonazistischen Trend der Reorganisierung in Parteistrukturen, die ein Verbot erheblich erschweren, nicht profitieren. Nicht nur die Wahlergebnisse, auch die Mitgliederzahlen der NPD sind zurückgegangen und stagnieren in den letzten Jahren bei etwas über 5000. Angesichts des desolaten Zustands der NPD drängt sich die Frage auf, warum ausgerechnet jetzt ein NPD-Verbot erstrebenswert sei.
Ein neues Verbotsverfahren
Bereits ein Blick in die jüngere Geschichte staatlicher Verbotspolitik gegenüber extrem rechten Vereinigungen macht deutlich, dass weniger die Struktur bzw. die Gefahr durch die zu verbietende Organisation ausschlaggebend war, sondern vielmehr die gesellschaftliche Debatte. So waren die Vereinsverbote der frühen 1990er Jahre im Wesentlichen eine Reaktion auf die damalige rassistische Gewaltwelle.2 Ausgangspunkt des aktuellen Verbotsverfahrens war die Selbstenttarnung des NSU im November 2011. In der daraufhin einsetzenden öffentlichen Debatte zum Thema “Rechtsextremismus“ wurden Stimmen immer lauter, die eine Neuauflage des Verbotsverfahrens forderten. Die notwendige Voraussetzung, um nicht wie beim ersten Anlauf erneut bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zu scheitern, war mit Beschluss der Innenminister zum Abschalten der entsprechenden Personen schließlich erfolgreich erfüllt worden: Das Bundesverfassungsgericht sah darin kein Verfahrenshindernis mehr.
Kritiker_innen eines neuerlichen Verbotsverfahrens, die ein Verbot der Partei zwar befürworten, dessen Machbarkeit aber in Frage stellen, verweisen auf die hohen Hürden, die ein Parteienverbot im Gegensatz zu einem Verbot nach dem Vereinsrecht mit sich bringt. Um erfolgreich zu sein, muss der Partei als Ganzes eine „konkrete Gefahr“ für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nachgewiesen werden. Dass dies derzeit möglich sei, wird bezweifelt: „Die NPD ist eine neonazistische Splitterpartei, nah am politischen, wie finanziellen Konkurs“ heißt es etwa in einem „Bündnisgrünen Appell gegen die Einleitung eines neuen NPD-Verbotsverfahrens“.
Die NPD selbst mahnt zur Gelassenheit — der für die mündliche Verhandlung vom NPD-Anwalt Peter Richter angekündigte „eine oder andere Knaller“ blieb jedoch aus. In einem „Leitbrief“ an die Bezirks- und Kreisverbände heißt es: „In unserer politischen Arbeit sind gerade vor dem Hintergrund eines drohenden Verbotsverfahrens Stetigkeit, Disziplin und öffentliche Wahrnehmbarkeit unabdingbar. In unserem politischen Kampf muß uns die Gewißheit leiten, daß unsere Antworten auf die großen politischen Herausforderungen unserer Zeit richtig sind und mit jedem Tag richtiger werden. Hysterisches Verbotsgeschrei vermag daran nichts zu ändern.“
Signal an die Gesellschaft
Hätte das Verbot Erfolg, wäre dies ein wichtiges Signal an die Gesellschaft und nicht zuletzt an die Betroffenen neonazistischer Gewalt. „Es kann sehr unterhaltsam sein, in Ausschüssen, auf Podien oder bei einem Glas Wein über die Gefährlichkeit des Rechtsextremismus zu debattieren. Aber es ist etwas ganz anderes, wenn man — etwa als Dunkelhäutiger — manche Landkreise nicht mehr betritt, aus berechtigter Furcht, dort überfallen zu werden“ heißt es treffend im Dezember 2012 in der "die tageszeitung" (taz), anlässlich des Bundesratsbeschlusses, ein neues Verbotsverfahren einzuleiten. Mit einem Verbot wäre ein klares Signal gesetzt, wo die Grenzen des Tolerierbaren verlaufen. Das Verbot hätte damit zunächst eine symbolpolitische Funktion. Im ungünstigsten Fall hätte diese Symbolpolitik jedoch auch den Effekt, dass das Thema Neonazismus für einige Jahre ad acta gelegt wird, ja schlimmer noch, dass die gesellschaftlichen Anteile an Rassismus und Nationalismus jenseits neonazistischer Organisierung einmal mehr aus dem Blickfeld geraten.
Dieses Argument gewinnt sicherlich noch an Bedeutung, betrachtet man den aktuellen Erfolgskurs der AfD. Die derzeit noch durch alle politischen Parteien (abgesehen von der CSU) getragene Kritik an Teilen der AfD-Programmatik ist zwar begrüßenswert, allerdings kann mit dieser Externalisierung sehr leicht vergessen werden, dass auch in den eigenen Reihen entsprechende Positionen vertreten und in Wahlkampfzeiten entsprechende Signale gerne auch mal in diese Richtung gesendet werden. Nichts desto trotz sollte das mit einem Verbot verbundene Signal an die Gesellschaft nicht unterschätzt werden.
Effekte staatlicher Verbotspolitik
Eine weitere Ebene in der Debatte spielen befürchtete oder erhoffte Effekte von Verboten extrem rechter Organisationen bzw. Parteien. Dazu gehört zunächst die These, dass sich mit dem Verbot ein wesentlicher Teil der AnhängerInnenschaft radikalisieren könnte. Ein Blick in die Historie staatlicher Verbotspolitik gegenüber extrem rechten Organisationen zeigt, dass sich diese befürchteten Radikalisierungseffekte empirisch nicht belegen lassen. Virchow, Kopke und Botsch zeigen in ihrer Untersuchung auf, dass die Szene auf die Verbotswelle Anfang der 1960er Jahre nicht mit Radikalisierungstendenzen reagierte. So habe sich die NPD bei ihrer Gründung 1964 ganz bewusst für das Attribut „nationaldemokratisch“ entschieden und eine allzu kämpferische Rhetorik in den ersten Jahren vermieden. Gleichzeitig konstatieren die Autoren für die 1970er Jahre einen gegenteiligen Effekt: In dieser Zeit völliger Abstinenz staatlicher Verbotspolitik habe sich die extreme Rechte erheblich radikalisiert. Die NPD war 1969 mit 4,3 Prozent eher knapp am Einzug in den Bundestag gescheitert — in den nachfolgenden Jahren entstanden diverse kleine Gruppierungen mit teilweise rechtsterroristischen Zügen.
Der kausale Zusammenhang zwischen der Verbotspolitik bzw. deren Abstinenz und der Entstehung gewaltbereiter und rechtsterroristischer Strukturen sei jedoch kaum nachzuweisen. Das gelte auch für die schweren Straftaten aus dem Umfeld der Wehrsportgruppe (WSG) Hoffmann, das Oktoberfestattentat 1980 sowie die Ermordung des jüdischen Verlegers Shlomo Lewin und dessen Lebensgefährtin in Erlangen im selben Jahr, die kurz nach dem Verbot der WSG Hoffmann verübt wurden.
Verbote schwächen Strukturen — verhindern jedoch keine Reorganisierung
Was sich jedoch feststellen lasse, so Botsch, Kopke und Virchow weiter, sei eine vorübergehende Schwächung neonazistischer Organisationen durch Verbote, insbesondere, wenn diese thematisch eher eng ausgerichtet sind. Der Handlungsspielraum verbotener Organisationen sei zumindest für einige Zeit zunächst stark eingeschränkt, bis eine Reorganisierung in anderen Strukturen vollzogen werden könne. Dies sei etwa nach dem Verbot des „Bundes Nationaler Studenten“ Anfang der 1960er Jahre, aber auch in jüngeren Fällen wie dem Verbot der „Wiking Jugend“ (1994), der „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (2009) oder der „Hilfsorganisation für nationale Gefangene und deren Angehörige“ (2011) zu beobachten gewesen. All diese Organisationen waren über Jahrzehnte gewachsene Strukturen und damit nicht von einem auf den anderen Tag ersetzbar. Allerdings zeigt die Erfahrung eben auch, dass ein Verbot auf einen nicht unwesentlichen Teil der organisierten Szene kaum abschreckend wirkt3 .
Aktuelle Zahlen gibt es dazu nicht, dennoch lässt sich durch Beobachtungen zumindest die These aufstellen, dass die Anzahl extrem rechter Akteure, die nach Vereinsverboten ihre Aktivitäten in der Szene einstellen, nicht wesentlich höher ist als die übliche Fluktuation, etwa aufgrund veränderter Lebensumstände (Familie und Vollzeitjob). Dass auch diese Klientel in Zeiten einer rassistischen Hochkonjunktur leicht reaktivierbar ist, ist aktuell kaum zu übersehen. 2001 konstatierte der Verfassungsschutz, dass rund 70 Prozent der Kader und 40 Prozent der Mitglieder extrem rechter Organisationen, die in den 1990er Jahren verboten wurden, weiterhin aktiv sind.2 Inwiefern eine Abschreckung in ein rechtsaffines, aber bisher unorganisiertes Milieu durch staatliche Verbote erreicht werden kann, kann nur spekuliert werden. Insbesondere in subkulturell geprägten Szenen ist beides vorstellbar: Während ein Verbot für einen Teil des rechtsaffinen Spektrums eher sogar noch anziehend wirken könnte, könnte es gleichermaßen bei einem anderen Teil der (potentiellen) AnhängerInnenschaft den gewünschten Abschreckungseffekt bewirken.
Sicherlich ist die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines NPD-Verbotes zum aktuellen Zeitpunkt noch einmal anders zu betrachten als die staatliche Verbotspolitik gegenüber neonazistischen Organisationen und Zusammenschlüssen. Letztere werden zunächst effektiv in ihrem Handeln eingeschränkt — ein Teil überlegt sich vielleicht, ob er in der Form weitermachen will — auch wenn dies natürlich noch nichts über eine veränderte Gesinnung aussagt.
Versuche auf juristischer Ebene gegen das Verbot vorzugehen, scheiterten, etwa beim „Nationalen Widerstand Dortmund“ (NWDO), dem „Freien Netz Süd“ (FNS) oder „Besseres Hannover“. Im Fall des FNS versuchten 41 der im Netzwerk organisierten Neonazis, das Vereinsverbot mit der Begründung anzufechten, dass das „Freie Netz Süd“ kein Verein sei. Im gleichen Zeitraum gründeten etliche ehemalige Neonazis des FNS die Partei „Der III. Weg“. Bereits das FNS gilt als Nachfolgestruktur der 2004 verbotenen „Fränkischen Aktionsfront“ (FAF). Entsprechend hieß es damals aus den Reihen der FAF: „Grundsätzlich wächst die Erkenntnis, dass das FAF-Verbot personell und strukturell keinerlei Wirkung nach innen hatte. Lediglich materielle Einbußen und kleinere 'Schönheitsfehler' sind hier zu beklagen."
Bei der NPD ist insbesondere die juristische Perspektive eine andere. Auch wenn das Verfahrenshindernis der V-Personen aus dem Weg geräumt wurde, ist kaum abschätzbar, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Das letzte Parteiverbot liegt 60 Jahre zurück und fällt damit noch in die postfaschistische Phase. Zudem befindet sich die NPD seit Jahren im Niedergang. Es kann davon ausgegangen werden, dass die NPD aus einem erneuten Scheitern des Verbotes gestärkt hervorgehen wird, und nicht nur sie, auch „Die Rechte“ und „Der III. Weg“ würden davon profitieren — da der Parteienstatus trotz der neonazistischen Ausrichtung noch einmal eine Stärkung erfahren würde. Auch wenn beide Parteien mit bundesweit deutlich unter 1.000 Mitgliedern bei weitem noch nicht mit den Strukturen der NPD vergleichbar sind, würden sie im Falle eines Verbotes als Auffangbecken dienen.
So oder so: Ein wesentlicher Teil der organisierten Szene wird weiterhin aktiv sein, weshalb sich Antifaschismus eben nicht auf juristischer Ebene durchsetzen lässt — es braucht weiterhin die kontinuierliche Recherche über neonazistische Strukturen und natürlich auch den organisierten Widerstand.
- 1vgl. den Artikel von Gerd Wiegel im AIB Nr. 111
- 2a2b2cVgl. Gideon Botsch, Christoph Kopke, Fabian Virchow: Verbote extrem rechter Vereinigungen in der Bundesrepublik Deutschland, in: Ralf Melzer, Sebastian Serafin (Hrsg.): Rechtsextremismus in Europa: Länderanalysen, Gegenstrategien und arbeitsmarktorientierte Ausstiegsarbeit, FES, Berlin 2013.
- 3Vgl. dazu auch den Artikel zu B&H im AIB Nr. 111