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Abschiebehaft: Regierung will pflichtanwaltliche Vertretung abschaffen

Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL
Einleitung

Jemanden einzusperren, ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit. Dennoch will die Bundesregierung die verpflichtende anwaltliche Vertretung in Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abschaffen – und verunglimpft dabei ein rechtsstaatliches Instrument. Das kommt in einer Zeit, in der die Haft von geflüchteten Menschen immer weiter ausgeweitet wird.

Klapperfeld
(Foto: PRO ASYL)

Wandbild im ehemaligen Frankfurter Polizeigefängnis Klapperfeld. Bis 2002 saßen hier Abschiebehäftlinge ein.

Im Bundestag steht ein Gesetz kurz vor der Verabschiedung, mit dem die verpflichtende anwaltliche Vertretung in Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam – anderthalb Jahre nach ihrer Einführung durch die Ampel-Regierung – wieder abgeschafft werden soll. Die Regelung besagt, dass der Staat jeder Person in der Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam, die noch keinen Anwalt hat, einen Anwalt/eine Anwältin stellen muss (Paragraf 62d Aufenthaltsgesetz).

PRO ASYL lehnt diese Pläne und damit den Gesetzentwurf entschieden ab und machte das auch Anfang Oktober 2025 in der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss deutlich.

Abschiebungshaft ist sehr oft rechtswidrig

Denn seit Jahren ist es ein Skandal für den deutschen Rechtsstaat, dass häufig rechts­widrig Abschiebungshaft angeordnet wird. Rechtsanwalt Peter Fahlbusch führt seit 2001 eine Statistik über die von ihm vertretenen Abschiebungshaftmandate. Bisher hat er bundesweit 2.764 Menschen in Abschiebungshaft vertreten, bei 1.390 von ihnen bestätigten Gerichte, dass sie rechts­widrig inhaftiert waren – Tage, Wochen oder gar Monate. Zusammengezählt kommen die Mandant*innen von Peter Fahlbusch auf 35.691 rechtswidrige Tage in Haft – das sind 98 Jahre. Pro Person liegt der Schnitt bei 25,7 Tagen rechtswidriger Haft.

Seit Jahren liegt die Fehlerquote bei den gerichtlich überprüften Haftanordnungen in seiner Statistik bei circa 50 Prozent. Bezüglich der Haftverfahren am Bundesgerichtshof (BGH) schätzte im Jahr 2014 eine der damals zuständigen Richter*innen die Erfolgsquote von Klagen zur Abschiebungshaft auf 85 bis 89 Prozent. Offizielle Statistiken werden von staatlichen Stellen nicht erhoben. Eine Korrelation, laut der Abschiebungshaft zu mehr Abschiebungen führt, ist im Übrigen statistisch nicht nachweisbar.

Rechtsstaatliches Instrument verunglimpft

Bei der rechtsanwaltlichen Vertretung geht es nur um die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung – nicht, wie missverstanden oder bewusst falsch dargestellt wird, um die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung.

Auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt stellte dies falsch dar, als er im Bundestag sagte: „Aber wenn der Betroffene am Ende dieses ganzen rechtsstaatlichen Prozesses keinen Schutzstatus bekommt und abgeschoben werden muss, weil er der Ausreisepflicht selber nicht nachkommt, dann braucht es schlichtweg keinen juristischen Pflichtverteidiger, keinen Pflichtbeistand mehr, weil der am Schluss nur noch die Abschiebung verhindern soll […].“

Zweck der anwaltlichen Vertretung wird verdreht

Dem zuständigen Bundesinnenminister ist damit wohl weder die tatsächliche Funktion noch die reale Praxis zum Pflichtbeistand in der Abschiebungshaft bekannt. Denn der Pflichtbeistand unterstützt die Betroffenen nicht bei Klagen gegen die Abschiebung an sich, sondern nur bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung. Für die Rechtmäßigkeit der Haft ist nicht allein die Ausreisepflicht als Voraussetzung ausreichend, sondern es muss zum Beispiel Fluchtgefahr oder ein anderer Haftgrund bestehen. Schließlich entscheidet bei Haftfragen mit den Amtsgerichten auch eine andere Gerichtsbarkeit als beim Asyl- und Aufenthaltsgesetz, für das in Deutschland die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Grundrechtliche Bedeutung der Bestellung anwaltlicher Vertretung

Im Rahmen der Abschiebungshaft werden Menschen inhaftiert, um die Ausreisepflicht durchzusetzen – nicht, weil sie Straftaten begangen haben. Die Abschiebungshaft stellt in rechtlicher Hinsicht einen Freiheitsentzug im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Grundgesetz dar. Damit handelt es sich um einen Eingriff in ein besonders wichtiges Grundrecht. Das Bundesverfassungsgericht betont in Bezug auf diesen Grundgesetz-Artikel, dass dort die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet sei. Dies sei eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut kennzeichne, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden dürfe. Als notwendiges Korrektiv für einen solchen Eingriff müssen besondere Anforderungen erfüllt werden. So verlangt Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, dass nur der Richter/die Richterin über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheiden kann.

Der Rechtsstaat muss die nötige Zeit gewähren

Auch deshalb widerspricht PRO ASYL der Kritik, die Bestellung mache die Haftanhörungen zeitintensiver, wie zum Beispiel die Justizminister*innenkonferenz anführte. Erstens konnte eine Umfrage der Universität Hamburg dazu keine empirischen Hinweise finden. Ein*er der interviewten Richter*innen sagt in der Studie: „Bei guten Anwälten wird die Dauer eher verkürzt; bei schlechten eher verlängert, da versucht wird verfahrensfremde Aspekte einzubringen.“

Zweitens drängt sich die Frage auf: Selbst wenn eine Haftanhörung durch die anwaltliche Vertretung des/der Betroffenen zeitintensiver werden würde – muss ein Rechtsstaat sich diese Zeit nicht leisten können? Wurde zum Beispiel je in Bezug auf die Anordnung von Untersuchungs- oder Strafhaft diskutiert, dass eine anwaltliche Vertretung diese zu komplex machen würde und deswegen abgeschafft werden sollte?

Durchschaubare Kritik

Es ist auch davon auszugehen, dass die Kosten für die Anwält*innen, die von den Bundesländern gezahlt werden, eine Rolle spielen. Hierbei fällt jedoch auf, dass die hohen Kosten der Abschiebungshaft selbst nicht diskutiert werden. In Hessen zum Beispiel kostet ein Tag Abschiebungshaft 455,28 Euro (Stand 2023) – und damit liegt das Bundesland wohl ungefähr in der Mitte der Preisspanne. Wenn durch die Bestellung eines Anwalts/einer Anwältin die Haft verkürzt wird, dann spart dies letztlich sogar Kosten.

Zunehmende Ausweitung des Freiheitsentzugs

Der Gesetzentwurf zur Streichung der verpflichtenden anwaltlichen Vertretung kommt zudem in Zeiten, in denen die Möglichkeiten zum Freiheitsentzug insgesamt stark ausgeweitet werden sollen.

Am 3. September 2025 beschloss das Kabinett den Regierungsentwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und setzt damit insbesondere auf die Verschärfung der bereits bestehenden Haft und führt zudem noch neue Haftformen ein. Schutzsuchende können künftig in nahezu jedem Abschnitt ihres Verfahrens in Haft genommen werden: von einer Überprüfungshaft über eine neue Asylverfahrenshaft und der Haft im Rückführungsgrenzverfahren bis hin zur weiter bestehenden Abschiebungshaft. Besonders brisant ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen selbst Kinder in Asylverfahrenshaft genommen und damit eingesperrt werden können.

Zudem diskutieren die EU-Mitgliedstaaten derzeit den Entwurf der EU-Kommission für eine Rückführungsverordnung, mit der Haft zur Regel werden könnte. Die Kommission setzt darin auf eine erhebliche Ausweitung der Abschiebungshaft: von einer regulären maximalen Haftdauer von sechs Monaten hin zu einer regulären maximalen Haftdauer von zwölf Monaten. Derzeit kann die Höchstdauer um 12 Monate auf 18 Monate verlängert werden (bei mangelnder Kooperationsbereitschaft oder bei einer Verzögerung bei der Übermittlung von Dokumenten aus einem Drittstaat). Künftig soll in diesen Fällen die Haftdauer ebenso um 12 Monate und damit auf insgesamt 24 Monate, also zwei Jahre, verlängert werden können. Damit fördert die EU-Kommission in ihrer vorgeschlagenen Rückführungsverordnung eine systematische Anwendung von Haft, wie PRO ASYL mit über 200 Organisationen in einem europaweiten Statement kritisierte.

Zudem würde es leichter werden, Menschen in Abschiebungshaft zu nehmen, weil die Gründe dafür so extrem erweitert werden sollen, dass sie auf fast jede geflüchtete Person angewandt werden könnten. Im Kommissions-Entwurf steht zum Beispiel, dass Fluchtgefahr bestehe, wenn Asylsuchende unautorisiert von einem Mitgliedsstaat in einen anderen gereist sind – es sei denn, die Person kann etwas anderes beweisen. Im Zweifel besteht also Fluchtgefahr, und die Person kann inhaftiert werden.

Reform statt Abschaffung!

Für PRO ASYL ist klar: Die Bestellung der anwaltlichen Vertretung in Abschiebungshaft darf nicht abgeschafft, sondern muss noch weiter verbessert werden. Hierzu gehört, dass die anwaltliche Vertretung für alle Formen der Freiheitsentziehung nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz sichergestellt werden muss. Nötig ist zudem eine Qualitätssicherung, zum Beispiel über Listen von Anwält*innen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer geführt werden. Die Betroffenen müssen auch die zugeordnete anwaltliche Vertretung wechseln und sich von einem Anwalt/einer Anwältin ihres Vertrauens vertreten lassen können.

PRO ASYL unterstützt von Abschiebung und Abschiebungshaft betroffene Menschen mit Beratung, Rechtshilfe und Öffentlichkeitsarbeit. Diese Arbeit wird in den nächsten Wochen, Monaten und Jahren noch wichtiger werden.