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DNA-Analysen gegen Antifas in Schwerin

Einleitung

Am Nachmittag des 2. Mai 1998 wurde ein Mensch von einer Gruppe Neonazis in einem eher von Linken bewohnten Stadtviertel Schwerins bedroht. Als Reaktion darauf machten sich einige auf, die Neonazis zu vertreiben. Im Laufe einer Auseinandersetzung wurde ein Neonazi verletzt. Einer der Antifas wurde beim Angriff erkannt und namentlich angezeigt. 

Bild: flickr.com/home_of_chaos; thierry ehrmann/CC BY 2.0

Um seinen eigenen Hals zu retten hat er die anderen Leute verraten. In der Folgezeit gab es bei einer der genannten Personen eine Hausdurchsuchung, die Polizei brach das Schloss der Wohnung auf und schuf etwas Unordnung. Die Tür wurde mit der Nachricht versiegelt, der Betroffene könne sich den Schlüssel zum neuen Schloss auf der Wache abholen. Das war ganz offensichtlich eine Falle, denn anstatt eines Schlüssels wurde ihm der Haftbefehl ausgehändigt. Ein anderer Beteiligter wurde unter dem Vorwand einer ED-Behandlung aufs Revier verbracht, und dort wurde ihm offenbart, dass die Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen ihn beantragt hatte. Beide Betroffene verschwanden mit der Begründung es bestehe Fluchtgefahr in der JVA Bützow, aus der sie erst nach drei Wochen wieder entlassen wurden.

Im März 1999, noch vor der Hauptverhandlung, ordnete das Amtsgericht Schwerin ein DNA-Untersuchungsverfahren an. Nach einer Beschwerde durch die AnwältInnen wurde diese Anordnung vom Landgericht zunächst wieder verworfen. Im Juni 1999 folgten dann die Prozesse. Die Anklage lautete auf gemeinschaftliche Körperverletzung und Raub, wobei sich der zweite Anklagepunkt als nicht haltbar erwies. Während einige Verfahren gegen Geldstrafe eingestellt wurden, konzentrierte die Staatsanwaltschaft auf zwei der Angeklagten. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass von diesen beiden keinerlei körperliche Gewalt ausging. Auch diese Verfahren einzustellen kam für die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in Frage, auch wenn sogar der Richter seine Bereitschaft dazu erkennen ließ. Schlussendlich wurden die Angeklagten zu sechs Monaten auf zwei Jahre zur Bewährung verurteilt. Zusätzlich sollten sie jeweils 500 Mark ans diakonische Werk zahlen.

Nach der Verurteilung durchs Gericht flatterte eine erneute Vorladung der Polizei ins Haus, doch freundlicher Weise zur Abgabe einer DNA-Probe zu erscheinen. Da eigentlich noch der Beschluss des Landgerichts galt, nicht zur Abgabe erscheinen zu müssen, gingen die Betroffenen nicht hin. Daher bat die Polizei darum doch freiwillig zu erscheinen. Bei den meisten der Betroffenen blieb es dann auch dabei, doch bei den oben schon erwähnten Verurteilten kündigten die Verfolgungsbehörden an, die Proben notfalls auch ohne Einverständnis zu erzwingen. Auf Drängen der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts wieder auf und ordnete nach § 81 StPO eine Entnahme der Proben an. Begründet wurde dies mit der Formel »Straftat von erheblicher Bedeutung«.