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Maja: Zwischenstand in Budapest

Rechtsanwalt Sven Richwin
Einleitung

Acht Jahre Haft für Maja T., sieben Jahre für Gabriele M. und eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren für Anna M. – so lautete am 4. Februar 2026 das vorläufige Urteil im Budapester Prozess rund um vorgeworfene Angriffe auf Neonazis am sog „Tag der Ehre“ 2023. Wobei nur Maja T. tatsächlich im Gericht anwesend war. Bei Gabriele M. untersagte das Berufungsgericht in Mailand eine Auslieferung nach Ungarn und Anna M. wurde vom weiteren Erscheinen freigestellt, beide wurden jedoch anwaltlich im Saal vertreten.

Maja Urteil

Maja T. wurde wegen versuchter Körperverletzung – in zwei Fällen als Gehilf*in und in einem Fall als Mittäter*in – in einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen, Gabriele M. wegen versuchten Angriffs dritten Grades als Mittäter einer kriminellen Vereinigung und Anna M. wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Die Untersuchungshaft soll angerechnet werden, zivilrechtliche Forderungen, die mutmaßliche Opfer erhoben hatten, wurden auf gesonderte Rechtswege bei Zivilgerichten verwiesen.

Das Urteil sorgte sichtlich für Irritationen bei den Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft, die kurz vorher noch eine Haft von 24 Jahren für Maja aus „Gründen der Abschreckung“ gefordert hatten. In rechten Kommentarspalten, in denen der Schauprozess mit Allmachtsfantasien verfolgt wurde, machte sich umgehend Enttäuschung breit, auch „Ungarn ist gefallen“ hieß es.

Die zahlreichen Medienvertreter*innen und die Zuschauer*innen – unter ihnen auch der italienische Comiczeichner Zerocalcare - wussten zunächst ebenfalls nicht, was sie davon halten sollten und warteten auf die zähe Übersetzung der Begründung des Einzelrichters. Obwohl der Richter Maja schuldig sprach, lag er mit seinem Urteil noch unter dem im Vorverfahren unterbreitetem „Angebot“ von 14 Jahren Haft bei einem pauschalen Geständnis und einem Verzicht auf eine Verteidigung gegen die Vorwürfe. Andererseits erscheinen acht Jahre Haft ohne konkrete Tatnachweise und angesichts einer Verhandlung „nach Aktenlage“ absolut willkürlich. 

Doch Erwartungen an eine nachvollziehbare Begründung wurden enttäuscht. Präsentiert wurde zur Begründung das gleiche Drehbuch wie in den letzten Verhandlungstagen und die Beteiligung von Maja am Geschehen schlichtweg vorausgesetzt – garniert mit dem Hinweis, es hätte ja keinen Beweisantrag für das Gegenteil gegeben. Die Frage der Begründung der Strafhöhe wurde dabei fast in Nebensätzen abgehandelt. Die Strafrahmen wären bei Anna zwischen zwei und fünf Jahren und bei Maja und Gabriele zwischen zwei bis 24 Jahren vorgegeben. Bei Anna sei eine längere Freiheitsstrafe als zwei Jahre „unnötig“, bei Maja und Gabriele weiche die Strafe zugunsten der Angeklagten „vom Durchschnitt (13 Jahre) ab“ – so einfach kann Strafzumessung sein.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Maja persönlich legten noch in der Verhandlung Berufung ein.

Dicht an der Wahrheit lagen vermutlich diejenigen Presseberichte, die das Urteil als einen „inneren Kompromiss“ des Richters interpretierten. Nicht zu milde, um sich Anfeindungen des Orban-Lagers ausgesetzt zu sehen, andererseits auch nicht zu offensichtlich unverhältnismäßig, um sich zu sehr mit einer Regierung vor ungewissen Neuwahlen gemein zu machen.

Spektakulär schnell traf bereits nach drei Wochen die schriftliche Version des Urteils in ungarischer Sprache ein. Ein Vorgang, der die Kollegen vor Ort zu der Einschätzung brachte, dass das Urteil zum Zeitpunkt seiner Verkündung bereits grob verfasst war, da es „nahezu auszuschließen“ sei, dass am Budapester Gericht ein Urteil von 90 Seiten innerhalb von drei Wochen verfasst werden kann, zumal der Richter unmittelbar nach Verkündung mit der Verhandlung eines umfangreichen Wirtschaftsverfahrens begann. Wann Maja eine amtlich auf Deutsch übersetzte Urteilsversion bekommt, ist hingegen noch nicht absehbar.

Noch deutlicher als die mündlichen Ausführungen des Richters zeigt das schriftliche Urteil, dass Verfahren und Urteil maßgeblich auf den Angaben der deutschen „Partnerbehörden“ gründen. Bei nahezu allen entscheidenden Ermittlungsergebnissen wird auf die „Analyse der deutschen Behörden“, die „von den deutschen Behörden erhaltenen Auswertungsberichte“, „Analysen in den deutschen Ermittlungsverfahren“ oder „bereits von den deutschen Behörden erlangten Aussagen“ Bezug genommen. Es drängt sich geradezu auf, dass die deutschen Behörden – auch unter Umgehung des Rechtsschutzes und des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland – ein Verfahren nach Ungarn „outgesourced“ haben, wo die pingeligen Regelungen der deutschen Strafprozessordnung keine Geltung besitzen. 

Besonders deutlich wird die Problematik eines Verfahrens in Ungarn an der Leine der deutschen Behörden bei der Frage des Vorliegens einer kriminellen Vereinigung. In Ermangelung konkreter Tatzurechnungen ist deren Vorliegen notwendige „Klammer“ des Verfahrens. Dabei bezieht sich das Urteil maßgeblich auf die Aussage des angeblichen „Kronzeugen“ Domhöver gegenüber den deutschen Behörden sowie eines pauschalen Eingeständnisses einer eigenen Mitgliedschaft des Mitbeschuldigten Tobias E. im Rahmen einer vorprozessualen Strafvereinbarung. Außerdem habe es in Deutschland in diesem Zusammenhang bereits Verurteilungen wegen einer kriminellen Vereinigung gegeben, weswegen deren Existenz „zweifelsfrei erwiesen sei“, so der Richter.

Dabei ergeben sich jedoch zwei Probleme, die der Richter über viele Seiten auszuräumen versucht. Zunächst kommt beispielsweise Maja T. in den Aussagen von Domhöver kein einziges Mal vor, und – entscheidender – die rechtliche Konstruktion einer kriminellen Vereinigung ist in Ungarn eine andere als in Deutschland. Seit einer Gesetzesänderung 2019 wurden die Voraussetzungen in Ungarn dahingehend verschärft, dass nunmehr eine hierarchische Organisation vorzuliegen hat, die zudem „verschwörerisch“ vorgehen muss. Eine kriminelle Vereinigung nach deutschem Recht ist somit noch längst keine kriminelle Vereinigung nach ungarischem Recht.

Um es kurz zu machen, das Gericht setzte einfach den Mitbeschuldigten Johann G. als „Anführer“ ein und ersetzte „verschwörerisch“ durch „geheim“. Dabei sollen ausgerechnet Videoaufnahmen eines gemeinsamen und nicht besonders „geheimen“ Essens im Budapester Restaurant „KEG“ die „Zugehörigkeit zur kriminellen Organisation“ belegen.

Ganz praktisch saß auch an diesem letzten Prozesstag Maja an einer Leine in diesem Gerichtssaal, in den sie gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2025 nicht gehörte. Dieses hatte bereits im Eilverfahren auf Maja‘s Verfassungsbeschwerde hin festgestellt, dass der Überstellungsbeschluss des Kammergerichts und damit die Auslieferung nach Ungarn gegen Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstieß. Keine Kleinigkeit, sondern ein Verstoß gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung. Das Gericht in Ungarn nahm diesen Beschluss zwar zur Kenntnis, sah aber kein Hindernis für das Verfahren vor Ort. 

Ausführlich schilderte Maja im „letzten Wort“ noch einmal die Umstände der Verbringung nach Ungarn, die Maja „als Entführung“ erlebte, und die desaströsen Haftbedingungen sowie eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten angesichts begrenzten Aktenzugangs. Nach Ansicht des Gerichts genügten jedoch die Übersetzungen der „wesentlichen Dokumente“ um „Nachteile zu vermeiden“.

Die ungarischen Behörden haben zwar generell eine „Rücküberstellung“ von Maja zum Zwecke der Haftverbüßung nach Deutschland zugesichert, allerdings muss zunächst das Berufungsverfahren abgewartet werden. Das Verfahren selbst ist üblicherweise eher kurz und in Ungarn als schriftliches Verfahren vorgesehen, nur in Ausnahmefällen werden erneut wenige Termine anberaumt. Eine vollständige Wiederholung der Beweisaufnahme wie es das Prozessrecht in Deutschland vorsieht, erfolgt in Ungarn nicht. 

Mit einem Beginn der 2. Instanz ist jedoch nicht vor sechs Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen. Für Maja bedeutet dies ein weiteres Ausharren in Budapester Haft. Auch eine Einigung zwischen den Behörden, in welcher Höhe die Untersuchungshaft bei einer Verbüßung in Deutschland anzurechnen ist, dürfte noch für zeitraubenden Gesprächsbedarf sorgen. Bei erschwerten Haftbedingungen wie in Ungarn sieht die Rechtsprechung in Deutschland generell eine „günstigere“ Umrechnungsquote vor, d.h. einen höheren Anrechnungsanteil als nur eine 1:1 - Umsetzung.
Zu einer ersten Zwischenbilanz gehört auch, dass das Verständnis grundsätzlicher rechtsstaatlicher Prinzipien in breiten Teilen der Öffentlichkeit stärker verankert ist als rechtspopulistische Lautsprecher vermuten lassen. 

Jenseits der staatsnahen Presse in Ungarn sind die deutschen und internationalen Medien dem Schauprozess nicht auf den Leim gegangen und kritisierten zutreffend Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten und die Abwesenheit des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch systematische Einführung von Drittberichten, ohne die Urheber selbst zu befragen. Auch die durch das Bundesverfassungsgericht gerügten Umstände der Auslieferung ließen sich nicht unter den Tisch kehren und fanden breite Kritik in der juristischen Sphäre. 

Angesichts der Entwicklungen in anderen Ländern mit autoritären Regierungen, bleibt allerdings die Erkenntnis, dass es auch in Deutschland in den Behörden Bestrebungen gibt, grundlegende Pfeiler des Rechtsstaates wie das Bundesverfassungsgericht zu umgehen, wenn es der eigenen politischen Agenda im Wege steht. Nach der Empörung über den Fall Maja T. ist die Bundesanwaltschaft einstweilen noch vor einer Wiederholung zurückgeschreckt und verhandelt gegen die weiteren Beschuldigten im „Budapest-Komplex“ in Dresden und Düsseldorf.  Eine Garantie für die Zukunft, sich an die eigenen Regeln zu halten, ist dies nicht.