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Bündnis Nationaler Sozialisten in Lübeck verboten

Einleitung

Anfang März diesen Jahres wurde das Bündnis Nationaler Sozialisten (BNS) um die »Freien Nationalisten« Jürgen G. und Jörn Lemke aus Lübeck verboten.

Bild: attenzione-photo.com

Jörn Lemke, Kreisvorsitzender der NPD Lübeck/Ostholstein, bei einem Demonstrationsversuch am 1. Mai 2012 in Neumünster.

Das BNS trat zur jüngsten Bürgerschaftswahl in der Hansestadt an und war eigens zu diesem Zweck Ende letzten Jahres gegründet worden. Vorläufer des BNS war das Bündnis Rechts für Lübeck. In dem 1997 um den Vorsitzenden Dieter Kern gegründeten Bündnis Rechts (BR) arbeiteten Vertreter verschiedener extrem rechter Parteien, wie den Republikanern, der Deutschen Liga für Volk und Heimat, der NPD und den Freien Kameradschaften mit. Doch im Oktober 2002 kam es zu einem Zerwürfnis innerhalb der Partei, woraufhin sich für die Kommunalwahl zur Lübecker Bürgerschaft in klarer Konkurrenz zum BR das BNS gründete.

Auf den ersten beiden Listenplätzen kandidierten Jörn Lemke, der auch Kreisvorsitzender der Lübecker NPD ist, sowie Jürgen G., Mitglied des schleswig-holsteinischen Landesvorstandes der NPD. Als offizielle Bezeichnung verwendet das BNS den Namen ihrer Homepage, »www.fuer-luebeck.com«, die auf den Namen des us-amerikanischen Neonazi Gary Lauck registriert ist. Zum Wahlkampfauftakt führte das BNS im Januar eine Demonstration unter dem Motto »Arbeitsplätze für Lübeck! – Nur Nationaler Sozialismus schafft Vollbeschäftigung!« durch.

Während das BR lediglich in 11 Wahlkreisen vertreten war, konnte das BNS in allen 27 Wahlkreisen Kandidaten vorweisen und  erhielt 0,8 Prozent der Stimmen. Wenige Tage nach der Wahl, am 7. März, wurden bei den vier Vorstandsmitgliedern Hausdurchsuchungen durchgeführt. Gleichzeitig wurde das BNS einschließlich eventueller Ersatzorganisationen mit sofortiger Wirkung verboten und aufgelöst. Begründet wurde das Verbot mit dem Auftreten in der Öffentlichkeit, den in den Parteiprogrammen formulierten Zielen, den Publikationen und Grundeinstellungen der Funktionäre.

Programmatik und Äußerungen der Wählergemeinschaft verstießen u.a. gegen das Demokratieprinzip und das Diskriminierungsverbot.  Die Programme und das Werbematerial wiesen an mehreren Stellen eine Sprache auf, die dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch wesensverwandt sei. Erscheint die Verbotsverfügung der Öffentlichkeit als ein gelungener Schlag gegen Neonazistrukturen, läuft sie bei näherer Betrachtung größtenteils ins Leere. Denn das Verbot kam nur knapp einer, in der Satzung des BNS festgelegten Selbstaufösung bei Verfehlung der 5-Prozent-Hürde, zuvor.