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Der europäische Haftbefehl. Zwangsinstrumente statt demokratischer Kontrolle

Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck
Einleitung

Ab Januar 2004 soll in den Staaten der EU der Europäische Haftbefehl an die Stelle des früheren Auslieferungsantrages treten. Angeblich sei dies ein weiterer Schritt in Richtung europäische Einigung und Schaffung eines gemeinsamen Raumes von Sicherheit, Recht und Freiheit. Denn der Haftbefehl beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Rechtstaatlichkeit der jeweiligen Gerichtsentscheidungen. Ein Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg soll in Zukunft dem Festgenommenen die Haftbefehle seines Kollegen aus Madrid verkünden, so wie er bisher die Entscheidungen seiner Kollegen aus Freiburg vollstreckt hat. 

Europäisches Wappen an der Uniform eines Bundespolizisten.

Eine gemeinsame europäische Rechtskultur existiert bisher in dem sensiblen Bereich der Strafrechtspflege praktisch nicht. Man sollte also meinen, eine Massnahme, die so weitgehend in die Recht der Bürger eingreift wie die gerichtlich verordnete Freiheitsberaubung, wäre zuvor angemessen öffentlich diskutiert worden. Doch nichts dergleichen: Der Europäische Haftbefehl befand sich in der »Mogelpackung«, die auf EU-Ebene nach dem 11. September 2001 geschnürt wurde. Die Massnahme betrifft weite Bereiche der Strafrechtspflege und wird nur in einem Bruchteil solche Fälle betreffen, die mit den Aktivitäten mutmasslicher islamistisch-extremistischer Organisationen zu tun haben. Wie in vielen Nationalstaaten hat auch die EU-Administration die Gelegenheit genutzt und eine Massnahme durch das Gesetzgebungsverfahren gepeitscht, die zuvor sehr kontrovers diskutiert worden war.

Aktuelle Beispiele

Wie gefährlich der Europäische Haftbefehl für Bürger- und Menschenrechte werden kann, mögen aktuelle Beispiele beleuchten, die – noch – im herkömmlichen Auslieferungsverfahren zu entscheiden sind bzw. entschieden wurden: In Italien sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften in Zukunft stärker diszipliniert werden. So kam es im Herbst 2002 zu einer Verhaftungswelle gegen Globalisierungskritiker wegen angeblicher Vorbereitung der Aktionen beim Gipfel in Genua 2001 aufgrund eines aus faschistischen Zeiten stammenden Tatbestandes der Verschwörung. Zwar scheinen in Genua die Ermittlungen der dortigen Staatsanwaltschaft dazu zu führen, dass die Menschenrechtsverletzungen der Polizei geahndet werden, nicht zuletzt aufgrund der Entlarvung der durch dieselbe Polizei manipulierten Beweise.

Doch es gehört nicht viel dazu, sich eine Staatanwaltschaft vorzustellen, die weniger kritisch den ersten von der Polizei produzierten Berichten Glauben schenkt und aufgrund dessen Haftbefehle gegen die deutschen, österreichischen und belgischen Demonstranten fordert. Der naheliegende Fall einer italienischen Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten soll mal ausser Acht gelassen werden. Aber welche Möglichkeiten wird ein deutscher Ermittlungsrichter haben, einen auf solcher Grundlage ausgesprochenen Haftbefehl der italienischen Justiz zu prüfen? Welche Möglichkeiten wird derjenige haben, der mittels eines solchen Haftbefehls verhaftet und nach Italien überstellt werden soll?

Das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit des Deliktes entfällt ebenso wie das Erfordernis der Übereinstimmung mit dem deutschen Ordre Public. Vor allem wird der Inhaftierte aufgrund der Ferne vom Tatort sich zunächst kaum verteidigen können. Er kennt bestenfalls ausgewählte Auszüge der italienischen Ermittlungsakte. Er ist mit der italienischen Justiz ebenso wenig vertraut wie die meisten deutschen Strafverteidiger. Eigene Nachforschungen, entlastende Zeugenaussagen – all die Mittel und Erfahrungen, die im deutschen Strafverfahren in der Auseinandersetzung mit politischer Justiz und Polizei erlernt wurden, bestehen im Verfahren mit europäischem Bezug nicht.

Zum Beispiel Spanien

Auch die kritische Öffentlichkeit existiert auf europäischer Ebene kaum. Deutlicher wird das Problem noch, wenn man ein Auslieferungsverfahren betrachtet, das der spanische Staat im Jahre 2002 gegen ETA-Verdächtige betrieben hat: In niederländischer Auslieferungshaft sitzt der Sänger einer linksradikalen Band aus Barcelona, Juan Ramos Fernandez. Dieser soll ein ETA-Kommando durch Weitergabe einer Adresse einmal unterstützt, das nächste Mal dem Kommando angehört haben. Die Angaben und die Indizien wechselten mehrfach in den verschiedenen Verfahrensphasen.

Nur den Nachfragen der Amsterdamer Staatsanwältin ist es zu verdanken, dass die dubiosen Praktiken der spanischen Behörden öffentlich wurden. Das Auslieferungsverfahren läuft mittlerweile seit Januar 2002. Unter dem Regime des Europäischen Haftbefehls wäre Fernandez vermutlich schon lange nach Spanien ausgeliefert worden. Dort hätte ihm  eventuell das Schicksal geblüht, das nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen alljährlich Dutzend Terrorismusverdächtige in Spanien erleiden: Sie werden in so genannte incomunicado-Haft genommen, d.h. die ersten Tage bleiben sie ohne Aussenkontakte, auch ohne Anwalt – in diesen Tagen wird auch gefoltert.

Europa ist mithin noch weit von einem gemeinsamen Raum von Rechtstaatlichkeit entfernt. Gerade im Bereich des politischen Strafrechts existieren unterschiedliche Vorstellungen darüber, mit welchen Mitteln man vermeintliche und wirkliche Staatsgegner oder auch nur -kritiker verfolgt. Das alte Auslieferungsverfahren bot zumindest ansatzweise Verteidigungsmöglichkeiten, die in früher traditionell flüchtlingsfreundlichen Staaten wie Frankreich auch zur Weigerung der Auslieferung in politischen Fällen führte. So wurden mutmaßliche italienische Rotbrigadisten, die in den 80er Jahren vor der italienischen Justiz nach Frankreich flüchteten, bis vor kurzem noch durch eine vom damaligen Staatspräsidenten Mitterand ausgesprochene Auslieferungsweigerung davor geschützt, die in Abwesenheit ausgesprochenen, mit dubiosen Kronzeugenaussagen erwirkten 20, 27 oder 35 Jahre abzusitzen.

Seit der Überstellung des Universitätsdozenten Paolo Persichetti an die italienische Justiz im August 2002 scheint auch die menschenrechtsfreundliche Praxis der Franzosen der Vergangenheit anzugehören: Im geeinten Europa herrscht Konsens darüber, dass es politische Verfolgung qua Definition nicht geben kann. Noch kämpfen Bürgerrechtsorganisationen wie Fair Trials Abroad oder Justice aus London, darum, dass den vom Europäischen Haftbefehl Betroffenen Rechte wie Dolmetscher und Pflichtverteidiger garantiert werden und dass sie wie im nationalen Strafverfahren gegen Auflagen von der Haft verschont werden können.

Diese Mindestgarantien sind dringend erforderlich, um die größten Härten abzumildern. Bisher schafft sich die europäische Exekutive erst einmal ihre Zwangsinstrumente wie das Europäische Polizeiamt Europol oder eben den Haftbefehl, bevor demokratische, öffentliche und justizielle Kontrollmechanismen eingebaut werden. 

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Kaleck, Bundesvorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV e.V.)