AIB
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1.2023
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1.6.2023
Prozesserklärung im Antifa Ost-Verfahren
Nach zwei Absätzen zu rechter Hegemonie und Gewalt in Ostdeutschland war er der Auffassung, dass sich die Erklärung nicht auf die Aussagen von D. beziehe und daher unzulässig sei. Sein zynisches Angebot, er selbst könne einen Blick über den Text werfen, um danach zu entscheiden, ob der Text ein „politisches Statement“ und damit unzulässig sei, schlugen alle Angeklagten selbstredend aus. Stattdessen insistierte die Verteidigung darauf, dass die bisherigen Ausführungen durchaus von Paragraf 257 umfasst seien. Insbesondere, da die Besprechung von antifaschistischer Politik zentraler Gegenstand in